Geklagt hatte wieder einmal der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin. Betroffen war ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, der sein Produkt "CellClean-Kaspseln" in einer Homeshopping-Sendung bewarb. Das Gericht stuft den Begriff der "Entschlackung" zunächst als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung 1924/2006 (Health Claims Verordnung) ein. Aus dem Grund müsse die Wirkung wissenschaftlich allgemein anerkannt sein, wobei das Gericht grundsätzlich davon ausgeht, dass sich eine solche Wirkung zwar durch eine einzige Studie nachweisen ließe, dies müsse allerdings grundsätzlich den für Arzneimittel geltenden sog. Goldstandard erfüllen, es müsste sich somit um eine "randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung" handeln.
Eine solche Studie konnte der Anbieter nicht vorlegen. Er bezog sich lediglich auf allgemeine, nicht-wissenschaftliche Beiträge zur angeblich "entschlackenden" Wirkung verschiedener Bestandteile des Produktes. Den Antrag des Anbieters auf Sachverständigenbeweis lehnte das Gericht als "unzulässigen Ausforschungsbeweis" ab. Das Gericht stellt zudem klar, dass die 6 monatige Übergangsfrist in Art 28 Abs. 6 der Health Claims Verordnung einer Entscheidung nicht entgegenstehe. Diese setze nämlich voraus, dass die Aussagen nach nationalem Recht zulässig seien, was hier jedoch nicht der Fall sei.
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