Was ist passiert?
Ein Pharmaunternehmen warb für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem „Gesamturteil sehr gut“ durch die Zeitschrift „ÖKO-TEST“. Eine Prüfung des Medikaments auf seine Wirksamkeit fand durch „ÖKO-TEST“ lediglich begrenzt statt. Gegen diese Werbung ging nun ein Wettbewerbsverein vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Gestützt wurde dies insbesondere auf § 11 HWG alter Fassung, wonach es u.a. verboten war, mit Angaben zu werben, dass ein Arzneimittel „anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist“.
Die gesamte rechtliche Analyse finden Sie unter http://www.juravendis.de/...