Ein Apotheker bot unter der Internetdomain „www.tattoo-apotheke.de“ Arzneimittel und Kosmetika an, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen und dem Stechen von Piercings, stehen. Tätowierungen bot der Apotheker dagegen nicht an. Unter den beworbenen Produkten befand sich auch ein Schmerzspray mit der Bezeichnung „Schmerzlinderndes Spray – Lidocain 15 %“, welches über keine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt. Ein Wettbewerbsverband beanstandete zum einen die Domain „www.tattoo-apotheke.de“, da die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ irreführend sei. Seiner Auffassung nach werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, es würden Tätowierungen angeboten, zumal Apotheken teilweise kosmetische Behandlungen wie das Stechen von Löchern für Körperschmuck anbieten. Zum anderen sah der Verband in der Werbung für das Schmerzspray einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, da das Spray arzneimittelrechtlich zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen sei. In zweiter Instanz gab das OLG Köln dem Kläger nur teilweise recht.
Bewerbung des Schmerzsprays verboten, da Zulassungspflicht besteht
Hinsichtlich der Bewerbung des Schmerzsprays bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3a Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Demnach ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Anders als das LG Köln es in der Vorinstanz angenommen hatte, handle es sich bei dem Schmerzmittel um ein Fertigarzneimittel, das einer Zulassungspflicht unterliegt. Strittig war vor allem dabei, ob es als Fertigarzneimittel einzustufen ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AMG liegt ein Fertigarzneimittel vor, wenn ein Arzneimittel im Voraus hergestellt wird. Nach Ansicht der OLG-Richter traf dies auf das Spray zu, da es nicht für den einzelnen Patienten nach ärztlicher Anordnung hergestellt, sondern für alle potentiellen Kunden beworben werde, die das Arzneimittel sodann über die Versandapotheke des Beklagten deutschlandweit erwerben können.
Verkehr erwartet keine Tätowierungsleistungen
Die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht die Aussage, in der Apotheke würden Tätowierleistungen angeboten. Zwar böten zahlreiche Apotheken auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gingen jedoch weit über ein solches Spektrum hinaus. Denn diese Leistungen erfordern eine entsprechende Ausstattung, die von einer Apotheke – anders als Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing) – nicht erwartet werde. Auch stehe beim Tätowieren der künstlerische Ausdruck im Vordergrund, was fern von den Dienstleistungen einer Apotheke liege. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussage „Tattoo-Apotheke“ daher dahingehend, dass die Apotheke Medikamente und Kosmetika anbiete, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen stehen. Eben solche Leistungen erbringe indes der beklagte Apotheker.