Was ist passiert?
Wer Bio-Lebensmittel im Internet zum Verkauf anbietet, so das OLG mit Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13, unterfällt dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung und muss sich daher von einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Dies gilt wohlgemerkt nicht nur für Onlinehändler, die Bio-Produkte als Eigenmarken vertreiben, sondern auch für sämtliche Online-Händler, die Bio-Lebensmittel Dritter anbieten. Fehlt eine solche Zertifizierung und damit eine Öko-Kontrollnummer, stellt dies einen Abmahngrund dar.
Unsere Meinung
Damit werden Online-Händler von Lebensmitteln wieder einmal schlechter gestellt als der stationäre Lebensmittel-Einzelhandel. Denn dieser ist von einer Bio-Zertifizierungspflicht gerade befreit. Das OLG Frankfurt rechtfertigt die Differenzierung damit, dass der Verbraucher beim Online-Handel nicht in der Lage sei, den Abgabevorgang des Bio-Lebensmittels persönlich zu überschauen und zu kontrollieren und die Umstände der Behandlung des von ihm beworbenen Produktes in Augenschein zu nehmen. Dem liegt eine romantisierende Vorstellung von Bio-Lebensmitteln einerseits und den Verhältnissen im stationären Einzelhandel zugrunde. Für die Mehrzahl der im Distanzhandel angebotenen Bio-Lebensmittel dürften diese Aspekte im Übrigen gar nicht von Belang sein. Man denke etwa an Bio-Wein oder Bio-Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es aus Verbrauchersicht auch bei der Abgabe im Vor-Ort-Handel nichts Öko-Spezifisches zu kontrollieren gibt.
Es bleibt daher auf den Bundesgerichtshof hoffen, der noch die Gelegenheit hat, die verfehlte Entscheidung des OLG Frankfurt zu korrigieren. Bürokratische Regelungen ohne praktischen Nutzen für den Verbraucher gibt es beim Lebensmittel-Handel schon genug.
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