Aus diesen geht hervor, dass sich das Gericht recht ausführlich mit der Frage beschäftigt hat, ob die in elektronischen Zigaretten eingesetzten nikotinhaltigen Liquids als Arzneimittel eingestuft werden können, wie die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Steffens meint. Das Gericht kommt dabei zum Ergebnis, dass die Einordnung der Liquids als Arzneimittel "nicht ersichtlich abwegig" sei.
Zwar handelt es sich nach Auffassung des VG Düsseldorf bei den umstrittenen E-Zigaretten nicht um Präsentationsarzneimittel, da das verfahrensgegenständliche Erzeugnis als Genussmittel offeriert werde. Es spreche aber einiges dafür, dass die Klassifizierung als Funktionsarzneimittel gerechtfertigt sei. Bereits aus den von der Antragstellerin vorgelegten Informationsunterlagen ergäbe sich nämlich, dass nicht nur Nikotin im Allgemeinen ein Stoff ist, der geeignet ist, die physiologischen Funktionen auf pharmakologische Weise zu beeinflussen, sondern dass dies auch in der besonderen Weise der Inhalation durch E-Zigaretten der Fall ist. Denn die Antragstellerin habe mit den vorgelegten Informationen geltend gemacht, selbst starke Raucher seien in der Lage, ohne Entzugserscheinungen auf die elektrische Zigarette umzusteigen, weil sie dabei die benötigte Menge an Nikotin erhielten. Dies mache deutlich, dass gerade eine zielgerichtete Beeinflussung einer physiologischen Funktion beabsichtigt sei. Es solle die vom Nikotinkonsum ausgehende nervenberuhigende und gleichzeitig gehirnanregende Wirkung erzielt werden. Anders als das VG Frankfurt/Oder in seinem Beschluss vom 14.10.2011 tendiert das VG Düsseldorf auch dazu, dass es für die Einstufung als Arzneimittel gerade nicht auf eine therapeutische Zweckbestimmung der E-Zigaretten ankomme.
Schließlich dürfte nach Auffassung des Gerichts auch davon auszugehen sein, dass E-Zigaretten nicht dem Vorläufigen Tabakgesetz unterfallen. Denn weder die E-Zigarette noch das in ihr enthaltene Liquid bestehen nach Auffassung des Gerichts "ganz oder teilweise aus Tabak". Dass der im Liquid enthaltene Nikotinanteil aus Tabak gewonnen worden ist, lasse das Produkt nicht zu einem Tabakerzeugnis werden. Das Erzeugnis sei auch nicht zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch bestimmt, da das Inhalieren des Dampfes eine andere, im Vorläufigen Tabakgesetz nicht angesprochene Anwendungsform sei. Die Inhalation eines Dampfes könne mit einem oralen Gebrauch nicht gleichgesetzt werden.
Zwar hat das VG Düsseldorf die Einstufung elektrischer Zigaretten als Arzneimittel lediglich darauf überprüft, ob diese Rechtsauffassung vertretbar - also: nicht grob falsch - ist. Ob diese Einschätzung letztlich auch wirklich zutreffend ist, musste das Gericht nicht beantworten. Die vom Gericht vorgebrachten Argumente könnten den Gegnern elektronischer Zigaretten dennoch neue Munition liefern. Hier zeigt sich deutlich die Zweischneidigkeit verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren mit ihrem "summarischem" Charakter. Vor Versuchen, die zutreffende rechtliche Einstufung elektrischer Zigaretten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auszufechten, kann daher weiterhin nur gewarnt werden. Allemal gilt dies, falls sich in zweiter Instanz auch noch das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem Versuch zu befassen hätte, dem Land Nordrhein-Westfalen Warnungen vor E-Zigaretten zu verbieten. Eine etwaige negative Entscheidung des OVG könnte nämlich einen Domino-Effekt nach sich ziehen - nicht nur in Nordrhein-Westfalen.
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