Auf unbestimmte Zeit aufgeschoben ist allerdings die nunmehr dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegte Frage, ob das Rabattverbot für RX-Präparate auch von ausländischen Versandapotheken zu beachten ist. Inländische Apotheken baden insoweit die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers aus, für den es nur eines Federstrichs bedürfte, um für Klarheit zu sorgen. Da damit die Festpreise der AmPreisV generell zur Disposition gestellt würden, schien es dem Gesetzgeber aber wohl bequemer, den schwarzen Peter erst einmal bei der Justiz zu belassen.
Reichlich Raum für Spekulationen lässt insbesondere die Auffassung des BGH, Warengaben für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem Wert bis zu € 1,00 verstießen zwar ebenfalls gegen das Arzneimittelpreisrecht, seien jedoch keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit erlaubt. Ist damit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht nur der Weg für geringwertige Werbegegenstände frei, sondern auch für Ein-Euro-Barrabatte? Wo zwischen zulässigen € 1,00 und laut BGH unzulässigen € 5,00 liegt genau die Wertgrenze? Eine Antwort wird man in der bislang noch nicht vorliegenden Entscheidungsbegründung des BGH suchen – wahrscheinlich aber nicht finden. Für experimentierfreundige und streitlustige Apotheken besteht daher jetzt erst Recht Spielraum, was „Mini-Boni“ anbelangt. RX-Rabatte werden die Justiz also nicht das letzte Mal beschäftigt haben.
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