Nach Ansicht des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte erhebt die Bundesregierung damit die Religionsfreiheit zum "Grundrecht der Sonderklasse". Das sei aber ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Da der Tierschutz seit 2002 Verfassungsrang besitzt, müssten die Leiden und Schmerzen der Tiere beim betäubungslosen Schlachten zwingend gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit abgewogen werden.
"Abgesehen von dieser rechtlichen Betrachtung gibt es im Alten Testament und im Islam zahlreiche Stellen, die die Gebote der Barmherzigkeit und Gerechtigkeit gegenüber den Nutz- und Schlachttieren einfordern. Mit der Elektrokurzzeitbetäubung steht zudem ein Kompromiss zur Verfügung, der die Einhaltung des religiösen Rituals des Schächtens ermöglicht und die dem Schächtgebot zugrunde liegenden Ziele* vollständig und sicher erreicht", so Dr. Kurt Simons, Vorsitzender des Verbandes.
Das Zögern des Ausschusses bliebe angesichts der klaren Rechtslage unverständlich, insbesondere im Hinblick auf das Ende des Jahres anstehenden islamische Opferfest, das vermutlich zu erneuten rechtswidrigen Schächtungen führen werde, so die Position des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte.
* hoher Ausblutungsgrad, die Unversehrtheit des Tieres vor dem Schlachtschnitt und der Todeseintritt durch Ausbluten