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Mieterbund Mittelrhein e. V.

Gartenpflegekosten

(lifePR) (Koblenz, )
Mietrecht aktuell Gartenpflegekosten muss ein Mieter unter Umständen auch dann zahlen, wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzen darf oder kann, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 135/03).
Nach Darstellung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Deutschen Mietervereine bejahte der BGH die alte Streitfrage, ob Mieter allein schon für den „Blick ins Grüne“ zahlen müssen.

„Entscheidend„, so Rechtsanwalt Franz Obst, Vorsitzender des Landesverbandes Rheinland-Pfalz, „ist, dass im Mietvertrag die Gartenpflegekosten als umlegbare Betriebskosten vereinbart sind.“

Der „Normalfall“ ist dann der, dass der Mieter den „Garten hinter dem Haus“, bzw. die Grünflächen rund um die Wohnanlage auch nutzen darf. Nutzen bedeutet, dass sich der Mieter hier sonnen kann, dass die Kinder hier spielen dürfen, dass hier Wäsche getrocknet werden kann usw.

Aber selbst wenn diese Nutzungsmöglichkeiten nicht bestehen und nicht erlaubt sind, muss der Mieter vertraglich vereinbarte Gartenpflegekosten zahlen. „Vorausgesetzt – so der Bundesgerichtshof – die Gartennutzung ist nicht nur „exklusiv“ dem Vermieter selbst oder nicht nur einer ganz bestimmten Mietparten, z.B. dem Erdgeschoss-Mieter erlaubt„, erläutert Obst.
Ist aber keiner Mietpartei die Gartennutzung gestattet, kann der Vermieter die anfallenden Gartenpflegekosten auf alle Mieter des Hauses aufteilen. Denn durch die gärtnerisch angelegten Flächen wird die Wohn- und Lebensqualität verbessert.

Mieterbund Mittelrhein e. V.

Der Mieterbund Mittelrhein e.V. gehört dem Mieterbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. an, der wiederum dem Deutschen Mieterbund e.V. angegliedert ist. Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Mieterbundes besteht aus 9 regionalen Mietervereinen, unter denen der Mieterbund Mittelrhein e.V. mit über 10.000 Vereinsmigliedern der größte ist. Das Ziel des Landesverbandes ist die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter im weitesten Sinne. Es erstrebt ein soziale Boden- und Wohnungswirtschaft und unterstützt die örtlichen Mitgliedervereine bei ihren Aufgaben, insbesondere unterrichtet er die Vereine über Miet- und Wohnungsfragen und unterstützt sie gegebenenfalls bei der Betreuung ihrer Vereinsmitglieder. Der Verband ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.

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