Der EuGH hat nun in einem Fall aus Frankreich entschieden, wobei die Bedeutung für Deutschland ebenso enorm ist: Millionen Dieselfahrzeuge könnten zurückgerufen werden.
Der Fall, der vor dem EuGH nun beurteilt wurde, beschreibt eine Software, die die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen verfälscht. Im Labor für Zulassungstests wurde hier die sogenannte Abgasrückführung eingesetzt, die den Ausstoß der gesundheitsschädlichen Stickoxide verringert, wodurch dann die benötigten Grenzwerte zur Zulassung eingehalten werden konnten.
Endlich Klarheit - Gutachten angeordnet
Das gerichtlich angeordnete technische Gutachten, zeigt an, dass die betroffenen Fahrzeuge eine Einrichtung verbaut haben, die die speziellen Phasen der Zulassungstests erkennt und somit die Funktionen der Abgasrückführung so anpassen kann, dass die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen eingehalten werden und eine Zulassung möglich ist. Unter den Bedingungen eines gewöhnlichen Fahrbetriebes führt diese Einrichtung jedoch zu einer Erhöhung der Schadstoffe. Hinzu kommt, dass diese Fahrzeuge häufig einen schneller verschmutzten Motor aufweisen und somit kostenintensivere Wartungen nötig sind.
Die Kanzlei Mingers. (www.mingers.law) unterstreicht, dass „die Besitzer dieser Dieselfahrzeuge massiv getäuscht wurden. Sie wurden nicht über die wesentlichen Eigenschaften ihres Fahrzeuges und die im Voraus durchgeführten Labortests in Kenntnis gesetzt.“
Gerichtshof prüft eingehend
Zunächst wurde vor Gericht geprüft, ob es sich bei der verbauten Software des Herstellers um ein sogenanntes Konstruktionsteil nach Verordnung Nr. 715/2007 handelt. Hier urteilte der EuGH, dass „es sich bei einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software wie der hier in Rede stehenden um ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 handelt.“ Die hier verbaute Abschalteinrichtung wird in diesem Fall als ein solches „Konstruktionsteil“ definiert.
Ebenso prüfte der Gerichtshof, ob die im System der Abgasrückführung verwendete Technologie, die während der Entstehung der Emissionen im Motor selbst verringert werden, unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen. Die Verordnung besagt, dass eine Begrenzung der Auspuffemissionen festgelegt ist, die Hersteller die Mittel zur Erreichung dieser jedoch nicht näher angeben müssen.
Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law) merkt dazu an: „Der hier verwendete Begriff eines „Emissionskontrollsystems“ ist somit nicht eindeutig zu differenzieren.“ Eine Unterscheidung zwischen Technologien und Strategien, die die Abgasemissionen nach ihrer Entstehung oder bei ihrer Entstehung reduzieren, ist somit nicht gegeben.
Tatsächliche Fahrbedingungen außen vor: Sauber im Prüfstand, schmutzig auf der Straße
Der europäische Gerichtshof hat hierzu demnach den Schluss gefasst, dass eine solche Software - wie die hier beurteilte - eine Abschalteinrichtung im Sinne der Verdingung Nr. 715/2007 darstellt. „Diese Software verbessert somit nicht die Leistung des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen, sondern legt lediglich Wert auf die Bedingungen, die in den Zulassungstests herrschen. Somit lässt es sich eindeutig als illegale Abschalteinrichtung identifizieren“, so Markus Mingers (www.mingers.law).
Ebenso fällt eine solche Abschalteinrichtung, die lediglich darauf abzielt, dass Emissionen der Fahrzeuge bei Zulassungsverfahren verringert werden, nicht unter die Ausnahme des in der Verordnung aufgestellten Verbotes. Auch dann nicht, wenn diese Einrichtung den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors verhindert.
„Autohersteller dürfen somit keine Abschalteinrichtungen verwenden, um die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu beschönigen“, fasst Markus Mingers (www.mingers.law) zusammen.
Und die Verbraucher?
Die Kanzlei Mingers. bleibt am Ball
Der Wert eines Diesel-Gebrauchtwagen dürfte nach dem heutigen Urteil massiv sinken und einen weiteren Millionen-Rückruf mit sich ziehen.
Auch wurde die Frage des Schadensersatzes bei Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung insbesondere für die Thermofenster noch nicht entschieden.
„Ob in einer derartigen Einrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt, gilt es ordentlich zu prüfen“, führt Markus Mingers (www.mingers.law) an.