Erben betonte zugleich, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung des Wahltages ausschließlich bei der jeweiligen Vertretung liegt (§ 5 Abs. 2 S. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt – KWG LSA). Diese bestimme den konkreten Zeitpunkt entsprechend des im § 60 GO LSA festgelegten Zeitkorridors. Er empfehle den Kommunen jedoch eine Bündelung von mehreren zeitlich naheliegenden Wahlterminen. „Dies erscheint aus Gründen der Reduzierung der bei den Kommunalwahlen anfallenden Kosten sowie aus Sicht der Erhöhung der Wahlbeteiligung und Förderung der Wahlakzeptanz innerhalb der Gemeinden geboten“, gibt er den Gemeinden mit auf den Weg.
Hintergrund:
In den Jahren 2008 und 2009 wird es aufgrund der geplanten Gemeinde¬gebietsreform zu vielfältigen Veränderungen in der Gemeindestruktur kommen. Ebenso werden in diesem Zeitraum mehrere Kommunalwahlen, z. B. Bürgermeister-/Gemeinderats- und Verbandsgemeindewahlen, stattfinden. Es ist damit zu rechnen, dass innerhalb der freiwilligen Phase der geplanten Gemeindegebietsreform bereits in einzelnen Gemeinden absehbar sein wird, dass Gemeinden sich durch Eingemeindungen oder durch Zusammenschlüsse mit anderen (Bildung einer neuen Gemeinde) auflösen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) kann die Bürgermeisterwahl bis zu einem Jahr aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.