Der Landkreis Anhalt-Zerbst ist nach dem vorgenannten Gesetz der einzige Landkreis, der nicht im Wege der Vollfusion in die neuen Strukturen überführt wird, sondern dessen Territorium anderen Landkreisen zugeteilt wird.
Die Neugliederung des Landkreises Anhalt-Zerbst hat nach dem heutigen Urteil des Landesverfassungsgerichtes Bestand. Insoweit hat das Landesverfassungsgericht keinen Anlass zum Einschreiten gesehen.
Um den bisherigen Landkreisen ein gleichberechtigtes Zusammenwachsen zu ermöglichen, werden alle von der Neugliederung betroffenen bisherigen Landkreise im Fusionsfalle aufgelöst und zu einem neuen Landkreis zusammengeschlossen. Beim Zuschnitt der neuen Kreise wurden die Anhörungsergebnisse zum Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz einbezogen. Darin hatte sich der Landkreis Anhalt-Zerbst mit dem aufgestellten System der Neugliederung der Landkreise grundsätzlich einverstanden erklärt und sich für eine Vollfusion mit einem oder mehreren benachbarten Landkreisen ausgesprochen.