Formal fehlt zwar noch die Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dass der BFH anders entscheidet als der EuGH, ist aber nicht zu erwarten.
Damit sind die Leistungen der Fahrschulen bezogen auf die genannten Klassen umsatzsteuerpflichtig. „So enttäuschend das Urteil für viele Fahrschulen ist, so ist es aber zu akzeptieren.“ sagt Frank Rininsland, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Tax Call GmbH. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Fahrschulen ihre Einsprüche bzw. Änderungsanträge gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen zurücknehmen können.
Soweit Fahrschulen ab Bekanntwerden des anhängigen Verfahrens unserem Rat gefolgt sind, den Preis für den Unterricht weiter wie bisher zu fakturieren, zur Vermeidung des § 14c UStG jedoch ohne die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, können ab sofort wieder Rechnungen unter offenem Steuerausweis von 19% erteilt werden. Eine Verpflichtung des offenen Steuerausweises besteht aber gem. § 14 Abs. 1 UStG nur, soweit die steuerpflichtigen Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.
Die Fahrschulen, die in der Vergangenheit die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben und diese von der Finanzverwaltung auch gewährt bekommen haben, sollten die Umsatzsteuer jetzt kurzfristig an das Finanzamt für die letzten Jahre entrichten. Zusätzlich fallen Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung gem. § 237 AO i.H.v. 6% p.a. an, die aber erst mittels gesonderten Zinsbescheides vom Finanzamt festgesetzt werden. Gegen diesen Zinsbescheid sollte wiederum Einspruch eingelegt werde, sodass die Höhe des Zinssatzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ist.
Hierzu Jörg-Michael Satz, Präsident von MOVING: „Man kann nur hoffen, dass Fahrschulen die damals die Aussetzung der Vollziehung und damit auf die Befreiung der Leistungen von der Umsatzsteuer gesetzt hatten, in der Zwischenzeit genügend Rücklagen gebildet haben.“
Für Leistungen einer Fahrschule zur Vorbereitung auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1E, T und L bleibt es bei der schon bisher geltenden Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG, da diese Leistungen i.d.R. der Berufsausbildung dienen.
Wegen des weiteren Vorgehens sollten die betroffenen Fahrschulen in jedem Fall Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater halten.