Zuständig ist grundsätzlich das Arbeitsgericht am Geschäftssitz bzw. der Niederlassung des Arbeitgebers.
Häufig verstoßen Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot oder sind sozial nicht gerechtfertigt. Hierbei gilt es zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Auch formelle Gründe (Nichteinhaltung der Kündigungsfirst, unzureichende Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung und vieles mehr) können eine Kündigung unwirksam machen, zumindest aber zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Kündigungsfrist sind maßgeblich in § 622 BGB geregelt.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen bundesweit in Arbeitsrechtsangelegenheiten. Rufen Sie uns an.
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