Demnach ergeben sich für den Darlehensnehmer und die finanzierende Bank die nachfolgenden Ansprüche:
1. Die Bank hat gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf erbrachte Tilgungsleistungen.
2. Die Bank hat gegenüber dem Darlehensnehmer ferner einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die Kapitalüberlassung am jeweils noch tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta: Das ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der vertraglich vereinbarte Nominalzins als Gegenleistung für die Überlassung des zeitlich begrenzten Kapitalnutzungsrechts. Allerdings kann der Darlehensnehmer nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen, so z. B. bei einer Baufinanzierung, nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, sodass der Darlehensnehmer im Ergebnis lediglich verpflichtet ist, marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen.
3. Der Darlehensnehmer hat einen Anspruch gegen die Bank auf Rückerstattung der erbrachten Tilgungsleistungen. und Rückerstattung der Zinsleistungen. Außerdem hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die vom ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Allein die Nutzungsersatzansprüche des Darlehensnehmers können bis zu € 60.0000,00.- und mehr ausmachen.
MPH Legal Servicces, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt hunderte von Darlehensnehmern bundesweit gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken in Darlehenswiderrufsfällen.