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Darlehenswiderruf: Restschuldversicherung = verbundenes Geschäft?

Darlehenswiderruf, Widerrufsjoker, Kreditversicherung, Restschuldversicherung, Vorfälligkeitsentschädigung

(lifePR) (Stuttgart-Bad Cannstatt, )
Restschuldversicherung = verbundenes Geschäft?©daniilantiq/123rf.com11.06.20201 Mal gelesenWiderruf des Darlehensvertrages = Widerruf des Versicherungsvertrages?

Darlehensnehmer, welche Ihren Darlehensvertrag widerrufen, stehen häufig vor der Frage, ob Sie im Zuge des Widerrufs des auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auch nicht mehr an einen Versicherungsvertrag - namentlich die für Verbraucherdarlehensvertrag typische und bankseitig häufig abverlangte Restschuldversicherung - gebunden sind.

Namentlich dann, wenn die Versicherungsprämien durch das Darlehen mitfinanziert werden, kann von einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 358 BGB ausgegangen werden, vgl. BGH NJW 2010, 531. Hier spricht man von einem Geschäft über eine andere Leistung, vgl. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Hier hat das Darlehen auch den Zweck, den Versicherungsvertrag zu bedienen (sog. "Zweckbindund"/"Zwecksetzung").

Auch von der sog. "wirtschaftlichen Einheit" kann dann regelmäßig ausgegangen werden, da die Verträge hier i.d.R. aufeinander Bezug nehmen (Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag vice versa), vgl. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. 

Sehen die Vertragsbestimmungen die Verwendung eines Teils der Darlehensvaluta für die Bedienung der Versicherungsprämien vor und ist der Versicherungs-/Darlehensnehmer in dieser Höhe seiner Dispositionsfreiheit benommen, kann von einer wirtschaftlichen Einheit und Zweckbindung ausgegangen werden. 

Auch die äußere Gestaltung der Verträge (Darlehens-/und Versicherungsvertrag), namentlich dasselbe Druckbild der Vertragsformulare kann eine wirtschaftliche Einheit implizieren. Von einer wirtschaftlichen Einheit kann auch dann i.d.R. ausgegangen werden, wenn sich der Versicherer der Mithilfe des Darlehensgebers beim Abschluss des Versicherungsvertrges bedient und die Versicherungsbedingungen einen Hinweis enthalten, dass der Versicherungsvertrag nur in Verbindung mit dem Darlehen gilt.

Folge hiervon ist, dass der Darlehensnehmer im Zuge des Widerrufs des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden ist, vgl. § 358 Abs. 2 BGB.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundesweit.
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