Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 = WM 2017, 875 = NJW 2017, 150 Rdn. 14).
Der Kläger hatte vom Beklagten einen „Opel Adam Jam“ erworben. In der Online Anzeige wurde allerdings angegeben, dass es sich um den etwas teureren „Opel Adam Slam“ handele. Im Kaufvertrag selbst, der ebenfalls mit einem Haftungsausschluss versehen war, wurde lediglich der Kauf eines „Opel Adams“ angegeben, ohne genauere Modellangaben. Der Kläger fand erst im Nachhinein heraus, dass es sich um das günstigere Modell „Opel Adam Jam“ handelte. Danach verlangte er Minderung der Zahlung um 2.000 €.
Diese Forderung wird vom BGH zurückgewiesen. Begründet wird dies wie folgt: „Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29.7.2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus. Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rspr. nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.“ (BGH, Urteil vom 27.9.2017 (VIII ZR 271/16)).
Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kommt nicht in Betracht. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte besondere Fachkenntnisse für sich in Anspruch genommen habe. Ebenfalls sei es einem Laien zumutbar die Abweichung der Fahrzeugbeschreibung von der Internetannonce mit zumutbaren Aufwand zu erkennen. Außerdem ist es selbst einem Laien zumutbar solche bedeutsamen Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen.
„Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch – anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB – wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.“
Dieser Haftungsausschluss umfasst ebenfalls Gewährleistungsansprüche. So „ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.“
In Fällen in denen Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 434 Abs 1 Satz 1 BGB getroffen wurde, egal ob stillschweigend oder ausdrücklich, sind vereinbarte Haftungsausschlüsse über Sachmängel lediglich für Mängel nach § 434 Abs 1 Satz 2 BGB gelten können, nicht aber für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit. Denn wäre dies der Fall, so wäre die Beschaffenheitsvereinbarung gleichrangig zu dem Gewährleistungsausschluss und damit „ohne Sinn und Wert“. Diese Regelung lässt sich allerdings nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache übertragen. Damit greift der Haftungsausschluss.
Ist eine Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gesetzlich geschuldet, kann der Verkäufer seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. In einem solchen Fall stehen sich nicht zwei gleichrangige, vertragliche und sich inhaltlich widersprechende Vereinbarungen gegenüber, vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand und um lediglich eine vertragliche Regelung. „Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.“
„Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich „überholt“.“
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