Die Widerrufsbelehrung (i.R.d. Abschnitt zum Widerrufsrechts) dürfte bereits auf der Tatbestandsebene fehlerhaft sein. So findet sich hier die unzulässige Verwendung, wonach die Frist „…mit dem Tage des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa..“ beginnen würde.
Wann dies der Fall ist, bleibt ungewiss. Der Darlehensnehmer bleibt über den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns im Unklaren, zumal er den Eingang des unterschriebenen Darlehensantrages bei der Darlehensgeberin nicht beeinflussen oder nachvollziehen kann.
Der Verbraucher wurde so nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
Dieser Umstand stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und hat eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zur Folge, indem dieser vorliegend nicht über seine wesentlichen Rechte und Pflichten im Widerrufsfall in Kenntnis gesetzt und nicht in die Lage versetzt wurde, dieses Widerrufsrecht überhaupt effektiv auszuüben.
MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei Widerrufsfällen gegen Banken und Sparkassen.
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