Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Der zu kündigende Arbeitnehmer ist im Kündigungsschreiben darauf hinzweisen, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach der Arbeitsstelle erforderlich sind.
Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB niedergelegt. Gem. § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Angestellte vier Wochen. zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Grundsätzlich gelten die nach § 622 Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist zulässig. Ebenso können längere Mindestkündigungsfristen vereinbart werden.
Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer bleiben Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Eine Verkürzung der Kündiungsfristen ist nur in den engen Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 möglich.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten (vorgerichtlich und gerichtlich).