Die KSK Göppingen verständigt sich mit Darlehensnehmern vor dem Landgericht Ulm auf einen sofortigen Vertragsausstieg aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011, dies ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, dies zusätzlich unter Zahlung eines Großteils der seitens der Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung.
Auch in diesem Widerrufsfall entbehrte der Darlehensvertrag einer Sparkasse, wie in Tausenden anderen Fällen bundesweit, der Deklinierung der „Aufsichtsbehörde“ als angebliche Pflichtangabe i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB.
Die „Aufsichtsbehörde“ wurde weder im Darlehensvertrag noch – was, je nach Vertragssituation/Inbezugnahme genügen kann/nicht muss – in den dazu gehörenden AGBs benannt, sondern lediglich in dem ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt), das nicht Bestandteil des Darlehensvertrages ist; dies schon gar nicht, wenn dieses Informationsblatt, den Darlehensnehmern, wie häufig der Fall, lediglich „ausgehändigt“ wurde. Das ESM wurde – auch nicht innerhalb des Darlehensvertrages (z. B. durch den Begriff Beiheftung o.ä. – so wie etwa die AGB, vgl. Ziff. 16 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages) – einvernehmlich/rechtsgeschäftlich entsprechend den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Vertragsbestandteil gemacht.
BGH, XI, Urt. vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, u. a. Rdnr. 34
(„…und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung –…“); sowie u. a. jüngst Landgericht Hamburg hat mit Urt. vom 14. Dezember 2017 – 319 O 157/17; LG Stuttgart, Urt. vom 14.10.2016 – 29 O 286/16.“.
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