Neben der fehlerhaften Deklinierung des Frislaufs unter Verwendung von Begrifflichkeiten wie "frühestens" enthielt die Widerrufsbelehrung auch andere Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung - u.a. einen inhaltlich überarbeiteten Abschnitt über "Finanzierte Geschäfte".
Dr. Heinzelmann: "Die Bank muss die Darlehensnehmer somit unter Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen!" Außerdem schuldet sie den Klägern eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zinszahlungen - immerhin einen Betrag in Höhe von 3000 Euro. Laut Dr. Heinzelmann folgt das LG Stuttgart damit der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart, hier vor allem den Argumenten des VI. Zivilsenat unter dessen vorsitzendem Richter Ellinger.
Dr. Heinzelmann ist Mitglied der deutschlandweit aktiven Anwaltsgemeinschaft "jetzt-widerrufen.de" - Die Gruppe bietet deutschlandweit kostenlose Informationsveranstaltungen und kostenlose Belehrungsprüfungen an.