Die Bausparkassen in den Schlagzeilen:
Der andauernde Niedrigzins zieht eine ungewöhnliche Entwicklung mit sich, die Bausparkassen kündigen vermehrt ihren treusten Kunden die Verträge auf. Der Grund, viele "Bausparer" nutzen ihren Bausparvertrag oftmals ausschließlich "nur noch" als hoch verzinste Geldanlage, anstatt tatsächlich eine Immobilie zu finanzieren. Seit dem Jahr 2013 sind bereits Tausende Verträge gekündigt worden. Die genauen Zahlen sind schwankend, jedoch gibt es Meldungen, dass mehr als 150.000 Bausparer eine entsprechende Vertragskündigung erhalten haben, Tendenz steigend. Wenn Sie auch von einer Kündigung seitens Ihres Finanzdienstleisters betroffen sind, dann müssen Sie diese keines Falls klaglos hinnehmen.
Die derzeitige Rechtslage:
Über die Richtigkeit der Kündigung sind sich die Experten derzeit noch uneins. Allgemein beziehend sind die Kündigungen rechtlich wirksam, wenn Sie als Bausparer die gesamte Bausparsumme angespart haben, diese aber nicht für den Kauf oder Bau einer Immobilie nutzen. Weiterhin ist allgemein geltend als Sinn und Zweck, dass im Anschluss an die Sparphase ein entsprechendes Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird. Ein Darlehen wird jedoch hinfällig, wenn die gesamte Bausparsumme bereits angespart ist und das anvisierte Kreditgeschäft durch die Bausparkassen nicht mehr zu einem Abschluss kommt. Eine Vielzahl aller Kommentatoren ist daher der Meinung, dass in diesen Fällen eine Kündigung durch den Finanzdienstleister rechtens sei. Allerdings fehlt bislang dazu eine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Sie die komplette Bausparsumme noch nicht angespart haben. Zwar verkündete die Bausparkasse Schwäbisch Hall, dass sie nur Verträge kündigen werde, dessen angespartes Guthaben das der Bausparsumme überschreite, jedoch agieren viele andere Finanzdienstleister weniger fair. Umstritten ist die Lage, wenn Verträge gekündigt werden, die seit Längerem zuteilungsreif sind, bei denen aber der Kunde auf die Inanspruchnahme eines Baudarlehens verzichtet. Bausparverträge sind zuteilungsreif, wenn 40 bis 50 Prozent von der vereinbarten Bausparsumme angespart wurden. Am 14.10.2011 erging von dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Hinweisbeschluss unter dem Aktenzeichen 9 U 151/11, welches festgestellt hat, dass Kündigungen von Verträgen nicht rechtmäßig sind, wenn der Kunde das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (zuteilungsreif), aber die Bausparsumme noch nicht komplett erreicht ist. Auch das Landgericht Mainz bestärkte mit seinem Urteil vom 28.07.2014 unter dem Aktenzeichen 5 O 1/14, dass Bausparverträge so lange nicht zu kündigen sind, wie die Möglichkeit einer Darlehensauszahlung besteht und Sie als Bausparer Ihre entsprechenden planmäßigen Sparpflichten erfüllen. Jedoch wurde vom Gericht auch ein Kündigungsrecht angenommen, nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 des BGB, welches nach 10 Jahren ab Eintritt der Zuteilungsreife greift.
Somit gilt:
Bausparverträge dürfen nicht gekündigt werden, wenn die vereinbarte Bausparsumme noch nicht von Ihnen erreicht worden ist. Lassen Sie sich juristisch beraten, wir prüfen gerne Ihren Bausparvertrag, die Sachlage und Ihre Kündigung seitens der Bausparkasse. Gegebenenfalls leiten wir gemeinsam mit Ihnen und auf Ihren Wunsch hin, rechtliche Schritte gegen Ihren Finanzdienstleister ein.
http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/