Im Kleingedruckten des Produktflyers zur Bric-Anleihe steht, dass die Bank von der Emittentin neben anderen Vergütungen auch noch einen Bonus erhält. Die exakte Höhe der Bonuszahlung ist dort nicht beziffert. Damit ein Anleger beurteilen kann, ob angesichts des Umsatzinteresses der Bank der Erwerb des konkreten Zertifikates noch vertretbar erscheint, ist die Aufklärung über die exakte Höhe der Zahlung unentbehrlich (so bereits BGH, Urteil vom 19.12.2006 - Az.: XI ZR 56/05). Nach Auffassung der Duisburger Richter reicht der Hinweis im Flyer allein ohne ausdrücklichen Hinweis nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung über die erzielte Vergütung aus. "Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Anleger, die die TARGOBANK nur mittels Hinweisen im Kleingedruckten des Produktflyers über Bonuszahlungen informiert hat", erläutert Rechtsanwalt Arne Podewils, der auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat. In diesen Fällen müsse mit der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Duisburg eine Falschberatung aufgrund einer nicht offengelegten Rückvergütung bejaht werden.
Die TARGOBANK vertrete im Übrigen grundsätzlich die Ansicht, nicht zur Aufklärung über erzielte Gewinne verpflichtet zu sein, berichtet der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Podewils weiter und verweist auf Erfahrungen seiner Kanzlei aus diversen Verfahren gegen die Bank. Die TARGOBANK berufe sich darauf, dass sie die Gewinne im Rahmen eines sogenannten Eigengeschäftes (zunächst Erwerb der Zertifikate durch die Bank auf eigene Rechnung) erzielt habe, über die sie nach ihrer Auffassung nicht aufzuklären habe. Mit dieser Argumentation setze sich die Bank aber regelmäßig - wie auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg - in Widerspruch zu ihren eigenen Wertpapierabrechnungen. Diese tragen ausdrücklich den Vermerk "Kommissionsgeschäft" (Erwerb der Bank auf Rechnung des Kunden). Im Falle eines Kommissionsgeschäfts besteht unstreitig eine Pflicht zur Aufklärung über die erzielte Vergütung. Das Landgericht Duisburg hat diesen Widerspruch in der schriftlichen Urteilsbegründung angedeutet ohne ihm weiter nachzugehen. Denn auch bei einem Eigengeschäft ist eine Bank nach Auffassung der Duisburger Richter zur Aufklärung über die erzielten Gewinne verpflichtet. So sieht es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8.9.2010 gegen die Frankfurter Sparkasse (Az.: 17 U 90/10 - nicht rechtskräftig), erläutert Rechtsanwalt Podewils (anders aber z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2010 - Az.: I-9 U 236/09). Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.