Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat jetzt reagiert und in einem Schreiben an Norbert Panek, Wissenschaftlicher Beirat des Umweltverbands Naturschutzinitiative e. V. (NI), mitgeteilt, dass die Naturschutzbehörden beauftragt wurden, auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes die „erforderlichen Entscheidungen zur Kompensation der Eingriffe in die Buchenwaldbestände“ zu treffen. Nach Auffassung des Ministeriums stellen die Kahlhiebe einen „Eingriff im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz“ dar, denn „es handelt sich um Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen.“ Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei nicht „von der Notwendigkeit eines forstrechtlichen Zulassungsverfahrens abhängig“.
Die Zielvorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sehen vor, „naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften“. Das Ministerium kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorgenommenen Hiebmaßnahmen sowie die nachfolgende Aufforstung mit Fichten weder mit einer nachhaltigen, noch mit einer „ordnungsgemäßen“ Forstwirtschaft zu vereinbaren seien. Die Kahlhiebe hätten, so das Ministerium, „nach Maßgabe des § 15 Bundesnaturschutzgesetz vermieden bzw. kompensiert werden müssen“.
Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e. V. (NI) und Norbert Panek begrüßen die jetzige Vorgehensweise des Umweltministeriums. Dennoch stelle sich nach ihrer Ansicht die Frage, weshalb die zuständigen Behörden auf der unteren Verwaltungsebene nicht schon früher aktiv geworden seien, um die Kahlhiebe zu unterbinden. Denn nach Aussagen des Ministeriums hatte zumindest das örtliche Forstamt Kenntnis von der Durchführung der Hiebmaßnahmen. Es sei daher von einem eklatanten Behördenversagen auszugehen.
Zudem sei noch unklar, wie der Eingriff überhaupt ausgeglichen werden solle. Nach Einschätzung des Buchenwald-Experten Norbert Panek sei der eingetretene ökologische Schaden so gravierend, dass eine mehrhundertjährige Regenerationsphase erforderlich sei, bis auf der betroffenen Fläche wieder ein vergleichbarer, alter Waldbestand herangewachsen sei. Der Eingriff sei weder „sanierungsfähig“, noch durch etwaige Maßnahmen auf irgendeine andere Weise kompensierbar.
Neumann und Panek fordern mit Nachdruck weiterhin eine Änderung des Kahlschlag-Paragraphen im Forstgesetz von Nordrhein/Westfalen sowie ein Schutzprogramm für Buchenwälder im Hochsauerland.