Die Bruttoeinkommen, die zum Bezug der Förderung berechtigen, liegen - je nach Familiensituation - deutlich höher als die Einkommensgrenzen. Maßgeblich für die Fördergrenze ist das zu versteuernde Einkommen. Dafür werden von den Bruttoeinkünften Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen.
Für die Wohnungsbau-Prämie (WoP) gilt: Auf Sparbeiträge bis 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete) pro Jahr zahlt der Staat 8,8 Prozent Prämie, das sind maximal 45,06 bzw. 90,11 Euro. Das zu versteuernde Einkommen darf dabei 25.600 bzw. 51.200 Euro nicht übersteigen. "Das tatsächliche Bruttoeinkommen einer Familie mit zwei Kindern kann jedoch bis zu 78.400 Euro betragen, damit noch Anspruch auf die Wohnungsbauprämie besteht. Die Bausparförderung steht daher deutlich mehr Bürgern zu als viele glauben", so Flaith.
Auch bei der Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) für vermögenswirksame Leistungen (vL) liegen die Brutto-Einkommensgrenzen höher als oft vermutet: "Das tatsächliche Jahres-Bruttoeinkommen einer Familie mit einem Kind kann bis zu 52.300 Euro betragen, bei zwei Kindern sogar 60.400 Euro", sagt Flaith. Bei einer vierköpfigen Familie kann das tatsächliche Einkommen also fast doppelt so hoch sein wie die Einkommensgrenze signalisiert: Bei Verheirateten liegt die Fördergrenze bereits bei 35.800 Euro, bei Alleinstehenden bei 17.900 Euro. Förderberechtigten zahlt der Staat neun Prozent Prämie auf die geförderten Einzahlungen, maximal 43 bzw. 86 Euro pro Jahr, je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zwischen 6,65 und 40 Euro monatlich.
Wer von seinem Arbeitgeber keine vL erhält, kann den Betrag von seinem Gehalt auf einen vL-Vertrag auszahlen lassen, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu bekommen. Zu vL-fähigen Anlageformen zählen neben Bank- und Fondssparplänen vor allem Bausparverträge, die mit zehn Millionen Verträgen die verbreitetste vermögenswirksame Sparform sind.