Der Streitfall: Die Kläger hatten von einem Bauträger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung gekauft. Nachdem diese auch gut zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Übergabetermin noch nicht bezugsfertig war, zogen die Käufer vor Gericht und verklagten den Bauträger unter anderem auf Nutzungsausfallentschädigung. Diese berechneten sie mit Hilfe einer Vergleichsmiete für die ihnen mehr als zwei Jahre vorenthaltene Wohnung, worauf die - vom Bauträger ohnehin zu erstattende - Miete der kleineren alten Wohnung anzurechnen sei.
Der BGH gab den am Einzug gehinderten Eigentümern recht. Der Bauträger muss nicht nur die Miete für den Zeitraum der Bauverzögerung ersetzen. Den Käufern steht auch eine finanzielle Entschädigung zu. Die Eigentumswohnung war mit 136 m² Wohnfläche nämlich fast doppelt so groß wie die nur 72 m² große Mietwohnung. Damit, so die Richter, stand den Käufern und ihren drei Kindern für den gesamten Zeitraum kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung. Bernhardt: "Ein für Immobilienerwerber erfreuliches Urteil. Wer sich den Traum von eigenen vier Wänden erfüllt, hat Anspruch darauf, den Schritt vom Mieter zum Eigentümer wie geplant zu machen."