Hierzu muss lediglich ein (vereinfachter) Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern oder im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke. Die Steuererklärung kann auch über das Programm ELSTER - elektronische Steuererklärung - online übermittelt werden; Näheres hierzu unter www.elster.de.
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber in der Regel nur in wenigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so die OFD Koblenz.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.782 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst ab diesem Betrag fällt Einkommensteuer an.
Weiterhin weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studierenden, die 7.680 Euro im Jahr überschreiten, für Eltern negative Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld und die im Rahmen der Eigenheimzulage zu gewährende Kinderzulage, sowie auf weitere steuerliche Vergünstigungen, wie etwa den im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Freibetrag für Kinder haben können.
Weitere Tipps finden Sie in der Broschüre: “Mini-, Midi-, Aushilfsjobs”, die bei allen Finanzämtern erhältlich ist.