Nachfolgend werden zwei der geplanten Änderungen auf der Basis des Entwurfs des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 11.11.2008 angesprochen:
Selbst genutzte Wohnimmobilie
Für Ehegatten und Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) ist der Erwerb von Todes wegen steuerfrei, wenn das Familienwohnheim weiterhin 10 Jahre selbst genutzt wird. Sollte der Ehegatte oder Lebenspartner die Nutzung als Familienheim aufgeben, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme soll allerdings gelten, wenn zwingende objektive Gründe vorliegen, die das selbständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen; z.B. bei Tod oder Pflegebedürftigkeit. Diese Regelung der Steuerfreistellung bei Übergabe an den Ehegatten oder Lebenspartner entspricht im Übrigen der Steuerbefreiung für lebzeitige Zuwendungen eines Familienheims unter Ehegatten nach § 13 I Nr. 4a ErbStG (geltende Fassung).
Ein besonders schützenswertes Vermögen des Familiengebrauchs ist auch anzunehmen bei in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kindern oder Kindern, welche unverzüglich nach dem Erwerb das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen. Für Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder ist der Erwerb von Todes wegen steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Auch in diesem Fall entfällt die Steuerbefreiung, wenn das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Bewertungsstichtag verkauft oder vermietet wird.
Verschonung des Betriebsvermögens
Zu unterscheiden sind die Alternative der Regelverschonung und die Verschonungsoption.
Im Rahmen der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag auf Betriebsvermögen (einschließlich land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften größer als 25 Prozent) 85 %. Als Behaltensfrist sind 7 Jahre vorgesehen; soweit die vorgenannte Frist nicht eingehalten wird, besteht keine "Fall-Beil-Regelung"; sondern pro Jahr der Betriebsfortführung entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen im Umfang von 14,28 %. Die Lohnsumme für 7 Jahre beträgt 650 %, es erfolgt keine Indexierung. Im Falle der Nichteinhaltung kommt lediglich die "Soweit-Nachversteuerung" zur Anwendung. Die Grenze für Verwaltungsvermögen liegt bei 50 %.
Bei der Verschonungsoption beträgt der Verschonungsabschlag 100 %, bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren. Auch in diesem Fall kommt keine Fall-Beil-Methode zur Anwendung, d.h. pro Jahr der Betriebsfortführung entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen im Umfang von 10 %. Die Lohnsumme wurde in Höhe von 1.000 % für 10 Jahre ohne Indexierung festgelegt. Bei Nichteinhaltung erfolgt lediglich die "Soweit-Nachversteuerung". Die Grenze für Verwaltungsvermögen liegt in diesem Fall bei 10 %.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang die Hinweispflicht des Erwerbers gegenüber dem Finanzamt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen. Im Fall des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen (7 oder 10 Jahre) beträgt die Anzeigefrist gegenüber dem zuständigen Finanzamt sogar nur einen Monat.
Kombinationsmodell
Sollte das Erbschaftsteuergesetz so, wie bisher bekannt, geändert werden, kommt unter Umständen eine Aufteilung in zwei getrennte Schenkungen nach altem Recht und nach Neuem in Betracht. In bestimmten Fällen kann eine solche Aufteilung unter Einbeziehung unterschiedlicher Freibeträge und Differenzen bei der Bewertung steuerlich günstig sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere Schenkungen in einem sogenannten Gesamtplan vorliegen (mit möglicherweise negativen steuerlichen Folgen)wird an dieser Stelle nicht angesprochen.
Beispielsweise besitzt Paul eine Immobilie im Privatvermögen mit einem gemeinen Wert von 500.000 ¤ und einem derzeitigen Steuerwert von 250.000 ¤, welche er seiner Tochter Tea schenken will.
Bei einer Schenkung nach bisherigem Recht unterliegen nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 205.000 ¤ der Schenkungsteuer 45.000 ¤ (im vorliegenden Fall in Höhe von 7 % Schenkungsteuer, Steuerklasse I). Sofern die Schenkung nach neuem Recht (ab dem 01.01.2009) durchgeführt würde, wäre ein Freibetrag in Höhe von 400.000 ¤ abzuziehen; es würden 100.000 ¤ verbleiben (11 % Schenkungsteuer, Steuerklasse I). Der rechnerische Lösungsweg ist eine Lösung nach bisherigem und neuem Recht. Würde nach bisherigem Recht ein Anteil in Höhe von 200.000/250.000 (=4/5) der Immobilie übertragen, wäre dieser Teil durch den bestehenden Freibetrag in Höhe von 205.000 ¤ abgedeckt. Der verbliebene Teil könnte nach Geltung des neuen Erbschaftsteuerrechts geschenkt werden. Es kommen daher zum Ansatz 100.000 ¤ (ausgehend von einem gemeinen Wert für das gesamte Objekt in Höhe von 500.000 ¤). In diesem Fall wäre sowohl der erste wie auch der zweite Schenkungsfall vom jeweils geltenden Freibetrag gedeckt.
Andreas Völker 25.11.2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht Geretsried-Gelting