Für Berater, die sich um die steuerlich günstigste Form des Vermögensübergangs im Erbfall bemühen, ist der unklare Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens in Detailfragen wenige Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Erbschaftssteuerreform ein Grund mehr, sich um authentische Auslegungen zu bemühen. Alle Eventualfälle wird der 18-tägige Studiengang – sechs Wochenendphasen von jeweils Donnerstag bis Samstag – mit einem Dozentenaufgebot abhandeln, das zumeist aus hochrangigen Praktikern zusammengesetzt ist. Einige von ihnen sind an dem derzeitigen Gesetzgebungsverfahren beteiligt. – Die Studiengebühren für das Intensivstudium betragen 7.500 Euro plus MwSt.
Festzustehen scheinen als Eckpunkte folgende Neuregelungen: Freibeträge für die engsten Verwandten sollen stark erhöht werden. So müssen Ehepartner künftig erst oberhalb eines Betrags von 500.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen, bisher lag die Grenze bei 307.000 Euro. Für Kinder wurde der Freibetrag von bisher 205.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben und für Enkel von 51.000 Euro auf 200.000 Euro. Hinzu kommt wie bisher ein Freibetrag für Hausrat von 41.000 Euro.
Von dieser Neuregelung würden vor allem Erben von Geld und Wertpapieren profitieren. Für Immobilienerben hingegen ist die Neuregelung nicht nur positiv. Zwar gelten auch für sie die neuen Freibeträge. Künftig kalkuliert das Finanzamt jedoch mit dem Verkehrswert der vererbten Immobilie. Bisher hatte der Fiskus bei vererbten Häusern und Grundstücken für die Steuerberechnung den Einheitswert angesetzt – er liegt weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert, in der Regel bei rund 60 Prozent. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Praxis verworfen, weil dadurch die Erben von Barvermögen und Immobilien ungleich behandelt würden.
Damit die neuen höheren Freibeträge kein Loch in die Staatskasse reißen, sollen die Erbschaftssteuersätze erhöht werden. Bisher liegt der Erbschaftssteuersatz abhängig von der Höhe der Erbschaft und dem Grad der Verwandtschaft zwischen zwölf und 50 Prozent. In Zukunft sollen die Steuersätze der Steuerklassen II und III angeglichen werden. Der Eingangssteuersatz ist künftig in beiden Klassen 30 Prozent und steigt bis auf 50 Prozent.
Besonders stark trifft diese Änderung jene Erben, die zur Steuerklasse II gehören, beispielsweise Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten oder geschiedene Ehegatten. Für diesen Erben liegen im Moment die Steuersätze abhängig von der Höhe der Erbschaft zwischen 12 und 40 Prozent. In den Steuerklassen II und III soll außerdem nur ein Freibetrag von 20.000 Euro eingeräumt werden. Bisher profitieren diese Erben von Freibeträgen zwischen 5.200 und 51.200 Euro.
Zudem gilt künftig der Spitzensteuersatz für Erbschaften, die größer sind als 13 Millionen (bisher 25,6 Millionen Euro). Nicht-Verwandte, die erben, fallen in die Erbschaftssteuerklasse III; für sie gelten künftig die gleichen Sätze wie für die Klasse II. Kritik gibt es vor allem an den Regeln für die Vererbung von Unternehmen. Der Entwurf sieht ein kompliziertes Abschmelzmodell vor, nach dem der Betrieb erbschaftssteuerfrei vererbt werden kann, wenn die Erben den Betrieb in den darauf folgenden 15 Jahren weiterführen und dessen Lohnniveau nicht zu stark sinkt.
Nicht nur die neuen steuerlichen Pläne, sondern auch die zwischenmenschlichen Faktoren sind ein wichtiger Beratungsansatz. Mediation ist das Stichwort: Die geeigneten Vermögensnachfolger sind bei komplizierten Erbfolgeverhältnissen, die Unternehmen und eventuell ausländischen Besitz umfassen, häufig nur nach behutsamer Beratung zu bestimmen. Das ist das Beratungsfeld gerade für Certified Financial Planner®, die sich mit der Zusatzausbildung zum Estate Planner an der EBS in allen Erbschaftsfragen empfehlen. Das Universitäts-Zertifikat Estate Planner (EBS) ist zugleich Voraussetzung zur Zentralprüfung des FPSB Deutschland, um als Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®) zertifiziert zu werden.