1. Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung gibt einem Patienten die Möglichkeit, seinen Ärzten mitzuteilen, welche Behandlung er wünscht und welche Therapien unterlassen werden sollen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine schriftliche Anweisung des Patienten an seine Ärzte, durch die den Medizinern zum Beispiel untersagt werden soll, trotz feststehender Aussichtslosigkeit weiter künstliche lebensverlängernde Maßnahmen anzuwenden.
2. Wer sollte eine Patientenverfügung anfertigen?
Zunächst einmal: eine Patientenverfügung ist keine Pflicht. Aber sie ist ein Instrument, um sich vor Eingriffen gegen die eigene Selbstbestimmung zu schützen. Deshalb sollte jeder, der Angst davor hat, zum Objekt einer Behandlung werden – also etwa ein Schwerstkranker – sich mit einer Patientenverfügung dazu schriftlich äußern.
3. Welche Form soll die Patientenverfügung haben?
Die Form spielt keine Rolle. Es ist allerdings ratsam, die Verfügung schriftlich abzufassen und zu unterschreiben. Wichtig ist, dass die Erklärung eindeutig den Urheber erkennen lässt. Der Verfasser sollte darauf hinweisen, dass er sich ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Stempel und Unterschrift eines Arztes oder Anwalts, der ihn beraten hat, bekräftigen die Ernsthaftigkeit der Patientenverfügung.
4. Was soll in der Patientenverfügung stehen?
Am wichtigsten ist, dass die Patientenverfügung dem Arzt im Ernstfall eine klare Richtschnur bietet. Deshalb sollten möglichst viele Details festgehalten werden: Für welche Situation die Patientenverfügung gilt, etwa für den unmittelbaren Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder im Falle der Notwendigkeit von künstlicher Ernährung infolge einer Demenz.
Der Arzt kann aber nicht zu jedem Handeln verpflichtet werden. Die Grenzen werden von der aktuellen Gesetzeslage und der Rechtsprechung zur Sterbehilfe gezogen. Indirekte Sterbehilfe, das heißt Schmerztherapie, bei der die Lebensverkürzung eine unabsichtliche Nebenwirkung ist, bleibt allerdings straffrei.
5. Was halten Sie von Formularen?
Formulare können als Anregung und Vorlage für eine handschriftliche Patientenverfügung nützlich sein. Ich rate davon allerdings ab, nur ein Formular auszufüllen. Zum einen, weil bei Vorlagen zum Ankreuzen auch nachträglich von anderen Personen einfach zusätzliche Kreuze gesetzt werden können. Zum anderen kann kaum ein Formular die persönlichen Motive, Erfahrungen und Erkenntnisse wiedergeben. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Arzt und Jurist an den Formulierungen mitwirken zu lassen. Verfügungen, die nur auf einem vorgedruckten Formular verfasst wurden, laufen Gefahr von Ärzten und Gerichten nicht anerkannt zu werden.
6. Was gibt es denn bei den Formulierungen zu beachten?
Vorsicht vor schwammigen Formulierungen wie „Ich möchte in Ruhe sterben“ oder der Wunsch nach „…ärztlichem Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten, solange realistische Aussicht auf Erhalt eines erträglichen Lebens besteht“. Allgemeinplätze wie „würdevolle Behandlung“ lassen vielerlei Auslegungsmöglichkeiten zu. Daher werden solche Formulierungen wesentlich seltener respektiert als punktgenaue Angaben, denn damit kann kein Arzt die Beendigung einer bestimmten medizinischen Behandlung begründen. Deshalb müssen die Angaben so konkret wie möglich sein. Voraussetzung für eine sinnvolle Patientenverfügung ist daher die Beschäftigung mit medizinischen Zusammenhängen und Möglichkeiten.
7. Wo soll die Patientenverfügung aufbewahrt werden?
Damit Ärzte von einer Patientenverfügung erfahren, gehört ein Kärtchen mit einem Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Originalverfügung in die Brieftasche. Die Erklärung kann durchaus zu Hause aufbewahrt werden. Eine Kopie mit der Angabe, wo sich das Original befindet kann auch Angehörigen gegeben werden. Alleinstehende laufen allerdings Gefahr, dass ihre Verfügung unberücksichtigt bleibt, weil niemand rechtzeitig in die Wohnung gelangt. Sie können ihre Verfügung bei einer zentralen Einrichtung hinterlegen.
8. Wie oft sollte eine Patientenverfügung erneuert werden?
Ich empfehle die Patientenverfügung alle zwei Jahre auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und neu durch Unterschrift und Daum zu bestätigen. Veränderte Wünsche und Werte oder auch Krankheitserfahrungen und medizinische Fortschritte können zu geänderten Vorstellungen führen. Deshalb raten wir zur regelmäßigen Prüfung und gegebenenfalls zu Gesprächen mit Fachleuten. Eine Patientenverfügung ist jederzeit frei abänderbar und widerruflich.
9. Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Patientenvollmacht?
In einer Patientenverfügung wendet sich der Kranke direkt an seine Ärzte, während er in einer Patientenvollmacht seine Vertrauensperson damit beauftragt, den Ärzten seine Wünsche mitzuteilen und durchzusetzen. Anders als eine Patientenverfügung umfasst eine Vorsorgevollmacht auch das Vermögen, wie zum Beispiel Bankgeschäfte, Rente und Steuern, Versicherungen und andere Verträge. Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich festlegen, wer sich im Ernstfall um als das kümmern soll. Dabei vertreten eine oder mehrere Vertrauenspersonen den Vollmachtgeber und treffen für ihn Entscheidungen. Ich rate dazu, eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.
10. Warum ist zusätzlich eine Patientenvollmacht empfehlenswert?
Wenn keine Vollmacht vorliegt, beruft der Vormundschaftsrichter einen Betreuer, den er für geeignet hält. Und das kann unter Umständen eine völlig fremde Person sein. Zudem muss zunächst ein Antrag auf Betreuung gestellt werden. Dabei können Wochen vergehen. Wer eine Patientenvollmacht anfertigt, sorgt für eine zeitnahe juristische Handlungsfähigkeit, seines Vertreters. Damit wird gleichzeitig ein Betreuungsverfahren entbehrlich.
Ihr Ansprechpartner für weiter Fragen und Beratungen zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Rechtsanwalt Kai Schäfer, Tel.: 08061 4904-0, E-Mail: kanzlei@haubner-stb.de