Dieser Ausgleich umfasst ebenfalls nur maximal die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag höher als der durchschnittliche, entgeht der Krankenkasse diese Differenz. Auch zur Zahlung dieses Differenzbetrages sind Empfänger von Hartz-IV-Leistungen per Gesetz nicht verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen allerdings die Möglichkeit eingeräumt, eine Zahlungsverpflichtung des Differenzbetrages ihre Satzung aufzunehmen. Dann wären beitragspflichtige Versicherte mit Anspruch auf Alg II zur Zahlung verpflichtet. Bisher gibt es aber keine Krankenkasse, die das in ihrer Satzung bestimmt hat. Dem Bundesgesundheitsministerium ist auf Anfrage von 1A Krankenversicherung keine Krankenkasse bekannt, die im Moment plant, diese Zahlung in der Satzung vorzusehen.
Für die Zusatzbeiträge der Krankenkassen galt im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II 2010 eine Härtefallregelung, die allerdings nicht gesetzlich verankert war. Ob die Betroffenen den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse zahlen mussten, hing von der Zumutbarkeit eines Krankenkassenwechsels ab. Nur wenn dieser nicht zumutbar war, musste der Leistungsträger den Zusatzbeitrag übernehmen.
Mehr zum Thema Zusatzbeiträge der Krankenkassen: http://www.1a-krankenversicherung.de/...