"Mit dem Preismoratorium soll ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die vorgesehene Erhöhung des Herstellerabschlags nach § 130a Abs. 1 von 6 Prozent auf 16 Prozent den Krankenkassen tatsächlich zugute kommt. Pharmazeutische Unternehmen, die den erhöhten Zwangsrabatt abzuführen haben, könnten versucht sein, diese Mehrbelastung durch entsprechende Preisanhebungen ganz oder teilweise zu kompensieren. Einer solchen Strategie will die Koalition einen Riegel vorschieben, indem sie solche Preiserhöhungen durch einen speziellen Abschlag (§ 130a Abs. 3a SGB V) abschöpft.
Die in Rede stehende Erhöhung gilt generell nicht für unter Festbetrag stehende Arzneimittel. Damit sind etwa 90 Prozent der Generika von dieser Maßnahme nicht betroffen. Auf festbetragsfreie Generika müssen ihre Hersteller den Herstellerrabatt sowohl nach § 130a Abs. 1 SGB V als auch nach § 130a Abs. 3b SGB V, den so genannten Generikarabatt, zahlen. Auf diese Arzneimittel ist also bereits jetzt ein Rabatt von 16 Prozent zu leisten. Den zehnprozentigen Generikarabatt können die pharmazeutischen Unternehmen zwar durch eine entsprechende Preissenkung ablösen, für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ergibt sich aber in beiden Fallgestaltungen eine Entlastung von 16 Prozent auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU).
Die Koalition geht zu Recht davon aus, dass eine Erhöhung des Abschlags für nicht festbetragsgebundene Generika auf 26 Prozent unangemessen wäre. Sie hat diese Medikamente, die ebenso wie die Festbetragsgenerika auf breiter Front Gegenstand von Arzneimittelrabattverträgen sind, deshalb von der Erhöhung des Herstellerabschlags nach § 130a Abs. 1 SGB V ausgenommen. Für nicht festbetragsgeregelte Generika bleibt es beim Zwangsrabatt von 16 Prozent.
Die Koalition will die Überregulierung im Arzneimittelmarkt abbauen. Sie sollte daher keine neuen unnötigen Regulierungen beschließen und die Generika konsequenterweise vom Preismoratorium freistellen."