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12.700 € Zusatzzahlung erhalten

LV-Doktor erklärt, warum sich Kunden nicht mit Auszahlung der Lebensversicherung zufrieden geben sollten

(lifePR) (Zug, )
Wieder einmal ist dem Verbraucherschutzprojekt LV-Doktor, das sich für die Rechte von Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten, stark macht, gelungen, einen Beweis zu erbringen. Nämlich den, dass die Verbraucherzentralen unrecht darin haben, dass aus jedem bereits gekündigten Lebensversicherungsvertrag noch bis zu 5.000 € herausgeholt werden können. Das ist falsch. Die Summen sind in den meisten Fällen nämlich weitaus höher.

Allein Zinsnachforderungen erhöhen Auszahlungssumme um Tausende Euro

Nicht nur, dass Versicherer Kunden, die vorzeitig ihre Lebensversicherung kündigen, viel zu geringe Rückkaufswerte erstatten. Sie lassen in den meisten Fällen auch gekonnt die gezogenen Nutzungen – also Zinsen, die den Kunden für das jahrelange Lagern ihres Kapitals auf den Konten der Lebensversicherer zustehen – unter den Tisch fallen.“, erklärt Jens Heidenreich, Pressesprecher der proConcept AG und deren Projekt LV-Doktor. Genau diese Zinsen machen nach Erfahrung von LV-Doktor vier- bis fünfstellige Summen aus, um die die Auszahlung durch die Versicherer gekürzt wird. Kunden sollten deshalb in jedem Fall die Auszahlung der ihnen zustehenden Zinsen fordern, meint Heidenreich. Das Problem hierbei sei jedoch, dass die Kunden gar nicht wüssten, welche Zinsansprüche sie überhaupt haben. „Wie auch? Die Versicherer wollen darüber keine klaren und verständlichen Informationen geben.“ Deshalb sollten Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten und in Bezug auf die Antwort- beziehungsweise Abrechnungsschreiben ihrer Versicherer ein ungutes Gefühl haben, ihre Verträge einfach von einem Experten wie LV-Doktor prüfen lassen.

Mit LV-Doktor Verträge optimal verwerten und Rückkaufswerte maßgeblich steigern

Diesen Weg hat auch ein ehemaliger Lebensversicherungskunde aus Walheim gewählt. Und er hat gut daran getan, wie die Zusatzzahlung in Höhe von rund 12.700 € eindrucksvoll beweist. Als der Versicherungskunde seine 1997 geschlossene Rentenversicherung kündigte, ermittelte die Assekuranz einen Rückkaufswert von 59.000 €. Da er über die Jahre jedoch allein 55.700 € an Prämien einbezahlt hatte, erschien dem Kunden diese Summe zu gering. Unterstützt von den LV-Doktor-Anwälten, forderte der Walheimer eine Neuberechnung seines Vertrages und damit verbunden eine Nachzahlung. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurden die Kundenforderungen schließlich anerkannt. So teilten die Stuttgarter Richter die Auffassung von LV-Doktor, dass Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten, ein angemessener Rückkaufswert zusteht. Im konkreten verhandelten Fall des Kunden – geschlagene 12.700 € zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz. Und das zusätzlich zum bereits ausgekehrten Rückkaufswert!

Heidenreich meint abschließend:
Der Kunde aus Walheim ist bei weitem kein Einzelfall. Wir von LV-Doktor können den Angaben der Verbraucherzentralen nicht beziehungsweise nur teilweise zustimmen. Die Summen, die noch in bereits gekündigten Verträgen schlummern, übersteigen in den meisten Fällen die aufgeführten 5.000 € bei Weitem. Überzeugen Sie sich doch selbst, mit dem kostenfreien Rückkaufswertrechner.

proConcept Gesellschaft für Projektentwicklung- und durchführung AG

Im Rahmen von LV-Doktor erwirbt die proConcept AG eine Vielzahl von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen und ist inzwischen mit über 80.000 Verträgen der größte Versicherungsnehmer Deutschlands (Wert über 1,7 Milliarden Euro). Wir vertreten die Auffassung, dass in diesen Verträgen noch jede Menge Geld steckt, denn die Rückkaufswerte werden häufig falsch berechnet. Daher veranlassen wir zahlreiche Klagen gegen nahezu alle Versicherungsunternehmen - mit dem Ziel der Rückabwicklung der Verträge und damit einer Erstattung aller eingezahlten Beiträge. Unsere rechtsschutzversicherten Kunden profitieren von unserem gesammelten Know-how. Ihnen stellen wir unser Anwaltsnetzwerk zur Verfügung und begleiten die Durchsetzung ihrer Ansprüche als Prozessbetreuer.

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