Es ist ein mehr als erfreulicher Beschluss, der dieser Tage nicht nur die Herzen der engagierten LV-Doktor-Anwälte höher schlagen lässt, sondern zahlreichen ehemaligen Versicherungsnehmern Hoffnung machen dürfte: In einem von LV-Doktor betreuten Verfahren gegen die Ergo hat das Amtsgericht Winsen einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erlassen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Gemeinschaftskonformität der Jahresfrist des § 5a VVG a.F. zum Vorabentscheid vorgelegt. Damit ist es LV-Doktor erstmalig gelungen, ein Verfahren bereits in erster Instanz bis nach Luxemburg zu bringen. Die Frage der Europarechtskonformität scheint aktueller denn je.
Widerspruch abgelehnt - Trotz mangelnder Widerrufsbelehrung zahlte Versicherung nur Rückkaufswert von 1.900 €
Mit dem Vorabentscheidungsgesuch des Amtsgerichts Winsen konnte LV-Doktor das dritte Verfahren gegen die Ergo am EuGH anhängig machen. Ausschlaggebend war der Fall einer Kundin, die - wie nahezu 70 % aller Versicherungsnehmer in Deutschland - ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen wollte.
Aufgrund intransparenter Widerrufsbelehrung und unzureichender Aufklärung über die Risiken des Versicherungsmodells zahlte die Betroffene in der Zeit von 2003 bis 2008 rund 3.600 € in ihre Lebensversicherung ein. Als sie 2009 schließlich von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte und ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigte, kehrte die Versicherungsgesellschaft lediglich einen Rückkaufswert von 1.900 € aus. Die Begründung: Das Widerrufsrecht sei nach sechs Jahren Vertragslaufzeit längst erloschen.
Befristung des Widerspruchsrechts verstößt gegen europäisches Recht
Mit dem niedrigen Rückkaufswert wollte sich die Kundin verständlicherweise nicht zufrieden geben und wandte sich hilfesuchend an das Team von LV-Doktor, welches seit Jahren auf die Unvereinbarkeit der Befristung mit europäischem Recht hinweist und Versicherungsbranche wie Gerichte stetig mit dieser Thematik konfrontiert. Im konkreten Fall der Kundin war das Widerrufsrecht auf 14 Tage begrenzt, bzw. galt spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie als erloschen.
Das Recht auf Auszahlung sämtlicher Prämien und Zinsen - EuGH-Urteil mit Spannung erwartet
Nach Ansicht von LV-Doktor stehen Kunden, die ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen, sämtliche eingezahlte Versicherungsbeiträge zuzüglich der branchenüblichen Verzinsung zu, wenn sie bei Vertragsschluss nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Für dieses Recht und die Entwicklung fairer Versicherungsmodelle kämpft das Team um Jens Heidenreich seit Initiierung des Projektes. Zwar ist der Weg manchmal beschwerlich und stellen die langsamen Verwaltungsmühlen alle Beteiligten auf eine harte Geduldsprobe, allerdings stehen die Erfolgsaussichten für ein verbraucherfreundliches Urteil durchaus positiv.
Bereits im Januar hatte der EuGH die Verhandlung in einem von LV-Doktor betreuten Verfahren gegen die Allianz eröffnet. Bisher stellte die Generalanwältin aufgrund immensen Arbeitsaufkommens zwar noch keinen Schlussantrag, allerdings ist die Einschätzung der Europäischen Kommission deutlich. Diese positioniert sich klar auf Seiten der Versicherungsnehmer und bezweifelte stark die Europarechtskonformität des besagten Paragraphen.
Auch wenn das Vorabentscheidungsgesuch im aktuellen Ergo-Fall vom EuGH im Hinblick auf das laufende Verfahren gegen die Allianz ausgesetzt wurde, bestehen für die Kundin - wie für zahlreiche andere ehemalige Versicherungsnehmer auch - gute Chancen, sämtliche eingezahlte Beiträge zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten.
Es bleibt also weiter spannend und das LV-Doktor-Team unermüdlich im Dienste des Verbraucherschutzes im Einsatz.