Zur Bebilderung einer dieser Aktionen war ein Foto genutzt worden, das recht eindeutig ein im Hafen liegendes Schiff mit dem AIDA-Kussmund zeigte. Die Kreuzfahrtveranstalter mahnten einen Verstoß gegen das Urheberrecht ein, denn sie seien einzig und allein vom Künstler befugt, das Kunstwerk zu nutzen.
Der BGH wies die Revision der Klägerin ab und verwies darauf, dass sich die so genannte Panoramafreiheit auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke bezieht. Die Panoramafreiheit ist eine so genannte Schrankenregelegung im Urhebergesetz, die das Ablichten von öffentlich zugänglichen Kunstwerken gestattet, die sich an öffentlichen Plätzen befinden - selbst dann, wenn urheberrechtliche Interessen des Schöpfers oder der Rechteeigentümer berührt werden.
Nun ist gerichtlich festgestellt, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die sich nicht fest installiert an öffentlichen Orten befinden, für den Moment aber öffentlich zugänglich sind. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Objekte urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. Gleiches gilt für Rechteinhaber, wenn sie das Werk absichtlich im öffentlichen Raum bewegen.
Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR - Marken, Medien, Reputation: "Die Panoramafreiheit betraf schon immer interessante rechtliche Konstellationen. Mit diesem Urteil sind wir wieder einen großen Schritt weiter!"
Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15