Das Gericht beschränkte mit einem Exkurs in die Geschichte der Briefzustellung allgemein den Umfang der anzufordernden Datensätze auf Anschrift und E-Mail-Adresse. Geklagt hatte eine deutsches Unternehmen, das die Rechte von Spielfilm- und Serienproduzenten verwertet.
Geschützte Beiträge waren auf YouTube hochgeladen und zig-tausendfach abgerufen worden. Der unter einem Pseudonym veröffentlichende Eigentümer des YouTube-Channels war nur auf dem Wege eines offiziellen Auskunftsersuchens zu ermitteln. Google weigerte sich im Namen ihrer Tochter Youtube, Nutzerdaten herauszugeben.
Google beantwortete die Nachfrage nach der Postanschrift negativ aber wahrheitsgemäß: Man habe die Anschrift nicht. Weiteres Entgegenkommen erfolgte nicht. Daraufhin erweiterte die Klägerin ihren Anspruch und forderte zusätzlich Emailadresse, Telefon und IP-Nummer zur Identifizierung des Rechteverletzter.
Wie zu erwarten reagierte Google nicht. Das Landgericht Frankfurt bestätigte in der ersten Instanz, dass wohl auch kein Auskunftsanspruch in diesem Umfang bestehe. Das OLG sah zwar einen Auskunftsanspruch, dies jedoch allein auf die E-Mail-Adresse beschränkt. Diese müsse reichen, um unter normalen Umständen auf die Spur des schuldigen Uploaders zu kommen.
Vor Gericht ging es durchaus spitzfindig zu Sache, denn man klärte grundsätzlich das deutsche und das internationale Verständnis der Begrifflichkeit "Anschreiben“ im Wandel der Zeit: Eine Anschrift sei, "…wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht.“ Um jemanden anzuschreiben reiche demnach auch die Email-Adresse. Lampmann: „ IP-Adresse und Telefonnummer wären zusätzliche Informationen, auf die es demzufolge keinen Anspruch gibt.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 22.8.2017, Az. 11 U 71/16