Für den Bayernstar hörte der Spaß aber exakt da auf, wo normalerweise der für April-Scherze übliche Satirefaktor sich nicht entfaltete und schutzwürdige Interessen berührt wurden. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation:" Um keinen Unterlassungsanspruch auszuösen, muss ein Aprilscherz eine gewisse Nähe zur Satire aufweisen und darf vor allem keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Der Inhalt der Nachricht sollte mit ein wenig Nachdenken und Spaß-Verständnis unzweifelhaft als kleine Witzigkeit erkannt werden oder zumindest Zweifel nähren. Diese Minimal-Anforderungen erfüllten die Macher der Lahm-Kampagne nicht."
Werbung oder Brauchtumspflege?
Dass ein bald-Ex-Sportler Kapital in Aktivitäten aus der Peripherie des Sports steckt und dies auch öffentlich macht, ist nichts besonderes, durchaus vorstellbar und auch nicht witzig. Lampmann: "Man kann nicht einfach etwas, was man gern hätte, im Internet als Aprilscherz verteilen. Hier ist ganz klar der Wunsch nach der entsprechende Werbebotschaft Vater des Gedanken gewesen und nicht die Brauchtumspflege zum 1. April."
Lahm selbst erwägt trotz Entschuldigung juristische Schritte. "Sollte er," so Lampmann. "Vor Gericht ist der 1. April ein Tag wie jeder andere."