Das Landgericht Bonn entschied aktuell zugunsten eines Mitbewerbers, weil das abgemahnte Unternehmen es unterlassen hatte, wichtige und gesetzlich vorgeschriebene Daten zum Unternehmen in elektronischen Bundesanzeiger zu melden und zu veröffentlichen.
Versäumnis bei Publizitätspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß
Entsprechende Offenlegungspflichten werden nach § 325 des Handelsgesetzbuches festgelegt, Zuwiderhandlungen sind nicht nur unzulässig, sondern stellen auch einen Wettbewerbsverstoß dar, auf dessen Unterlassung der Wettbewerb einen Anspruch hat.
Bei Zuwiderhandlungen wird im aktuell verhandelten Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.
Bei der Entscheidung hatte das Gericht aber nicht nur das Wohl des Wettbewerbs im Fokus, sondern auch einen entscheidenden Blick auf Gläubiger, Verbraucher und sonstige Personen, die auf Informationen zum Unternehmen angewiesen sind, um richtige Entscheidungen treffen zu können.
Rechtsanwalt Arno Lampmann: „Eine Klage nach UWG ist zwar nur eines von vielen Mitteln, mit dem eine unterlassene Publizitätspflicht verfolgt werden
kann, aber sicherlich eine sehr wirkungsvolles!“
(LG Bonn, Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 1 O 205/16).