Für das OLG Frankfurt ist dies ein ganz eindeutiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Da die Redaktion es nicht bei der Herabsetzung beließ, sondern noch konkrete Boykottaufrufe formulierte, stellte die Veröffentlichung auch eine erhebliche Behinderung der Bank dar, gegen die sie sich juristisch zur Wehr setzte.
Besonders grobe Form der Herabsetzung
Während das Landgericht die Klage der Bank auf Unterlassung und Schadensersatz noch abgewiesen hatte, zeigte das Oberlandesgericht mehr Verständnis und wertete den Boykottaufruf und die Beleidigungen als geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers. Diese Form der Werbung sei eindeutig unlauter und müsse unterlassen werden, zudem stehe der geschädigten Bank ein Schadensersatzanspruch zu.
Das Wort “Schmuddelkind” stelle eine besonders grobe Herabsetzung dar.
Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm ist als Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - in ähnlichen Verfahren als Rufwahrer von Personen und Unternehmen im Einsatz. Für ihn ist das OLG-Urteil nachvollziehbar und vor allem auch richtig: „Die Aktion war im Wettbewerb motiviert, die Schmähkritik und der Boykottaufruf dienten ganz klar der Herabsetzung und der Schädigung des Konkurrenten, das ist laut UWG nun mal nicht zulässig.“
Oberlandesgericht Frankfurt, 18. Juni 2015 - Az.: 6 U 46/14