Die Netzgemeinde schüttelt derzeit ungläubig die Köpfe: Zum Aktenzeichen Az. C-160/15 hat der EuGH am 8. September 2016 eine Entscheidung gefasst, die zukünftig vorschreibt, bei der Prüfpflicht von Hyperlinks unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen.
Unterschiede zwischen gewerblichen Anbietern und Non-Profit-Projekten
Dienste-Anbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlichen, stehen demnach in der Pflicht, verlinkte Inhalte nicht nur einmalig zu prüfen, sondern auf Dauer zu gewährleisten, dass sich hinter ihren Hyperlinks keine Urheberrechtsverletzungen verbergen. Reine Informations-Provider oder Non-Profit-Publisher müssen dieser Prüfpflicht nicht nachkommen.
Während sich die einen auf Post vom Abmahn-Anwalt einstellen müssen, können es die anderen ganz beruhigt angehen.
Was das Netz in den einschlägigen Foren aber am meisten aufregt: Das „System Hyperlink“ wird angegriffen, denn letztendlich muss jeder Blogger hinterfragen, wie es mit seiner Gewinnerzielungsabsicht aussieht. Steht das irgendwie im Zweifel, dann muss er quasi grundsätzlich auf die Verwendung von Links verzichten, weil niemals jemand komplett ausschließen kann, dass sich hinter einem Link heute oder in Zukunft eine Urheberrechtsverletzung verbirgt.
Journalisten hatte der EuGH den Linkgebrauch vor Jahren noch zugestanden, aber haben die nicht auch eine Gewinnerzielungsabsicht?
Vom Verlinkungsverbot bis zum Ende der Themenvielfalt im Netz ist es ein kurzer Weg. Geklagt hatte übrigens die Herausgeberin des „Playboy“, nachdem ein holländisches Portal auf eine weitere Homepage mit geschützten Inhalten verlinkt hatte, für die es keine
Veröffentlichungsgenehmigung gegeben hatte. Der Playboy unterlag vor den holländischen Gerichten, der EuGH sprach ihm Schadensersatz zu.
Was selbst Verfechter strenger Regeln im Urheberschutz stört: Das Urteil ist sehr schwer anwendbar, den vor der eigentlichen Klärung des Vorwurfs muss die Gewinnerzielungsabsicht geklärt werden.