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FAQs: üstra-Partnerschaftsvertrag und Auszahlung eines Mitarbeiter-Bonus

(lifePR) (Hannover, )
Die Region  Hannover und die üstra AG haben im Jahr 2008 einen Partnerschaftsvertrag geschlossen. Dieser Partnerschaftsvertrag sieht unter anderem vor, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Bonus ausgezahlt wird – sofern bestimmte Kriterien, zum Beispiel in Bezug auf die Kundenzufriedenheit, erfüllt sind. Die Region Hannover als  Aufgabenträgerin des ÖPNV trägt den Verlustausgleich der üstra. Das heißt: Der ÖPNV wird aus Steuergeld subventioniert. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell unterschiedliche Auslegungen der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen üstra und Region Hannover. Die wesentlichen Fragen und Antworten zum Vorgang hat die Region zusammengestellt:

Fragen und Antworten

Hintergrund:

Die Region Hannover ist Aufgaben- und zugleich Kostenträgerin des ÖPNV. Aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen erhält die üstra AG von der Region Hannover mittelbar über die VVG Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Region Hannover gleicht also faktisch das bei der üstra AG jährlich entstehende Defizit aus und setzt hierfür öffentliche Mittel ein. Die Region Hannover muss angesichts dieses Einsatzes öffentlicher Mittel prüfen, ob Auszahlungen der üstra AG, die das Jahresdefizit des Unternehmens erhöht haben, rechtmäßig erfolgt sind. Sie hat vor dem Hintergrund der Direktbeauftragung der üstra AG in diesem Kontext zugleich die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

1.) Auf welcher Grundlage kann die üstra AG einen Bonus an ihre Beschäftigten ausschütten?

Seit dem September 2015 gilt der neue Öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA), mit dem die Region Hannover die üstra AG für 22,5 Jahre mit der Erbringung von Stadtbahn- und Busverkehrsleistungen direkt beauftragt hat. Der ÖDA enthält eine sogenannte Anreizregelung, auf deren Grundlage bei Erreichung bestimmter Ziele eine Bonifizierung der Beschäftigten erfolgen kann.

Auch vor dem Inkrafttreten des neuen ÖDA durfte die üstra AG ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der üstra AG und der Region Hannover unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus gewähren. Diese Voraussetzungen sind in dem 2008 zwischen der üstra AG, dem üstra-Betriebsrat, der Gewerkschaft verdi und der Region Hannover geschlossenen Partnerschaftsvertrag, in Ausführungsbestimmungen zum Partnerschaftsvertrag sowie in dem für das Geschäftsjahr 2014 geltenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) Bus bzw. der Stadtbahn-Betrauung übereinstimmend festgelegt. Danach kann ein Bonus gewährt werden, wenn erstens das Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres besser ist als das Planergebnis und zweitens die Kundenzufriedenheit oberhalb des vereinbarten Zielwertes liegt.

Auf der Basis der Regelung des Partnerschaftsvertrages hat die üstra AG zudem ohne Beteiligung der Region Hannover eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die die Modalitäten der Bonusgewährung konkretisiert.

2.) Sind die Voraussetzungen gemäß Partnerschaftsvertrag für die Gewährung eines Mitarbeiter-Bonus für das Geschäftsjahr 2014 erfüllt worden?

Das Wirtschaftlichkeitsziel wurde erreicht. Das Ist-Ergebnis 2014 war deutlich besser als das geplante Ergebnis.

Das Kundenzufriedenheitsziel wurde hingegen nicht – wie im Partnerschaftsvertrag definiert – übererfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Bonusgewährung gemäß Partnerschaftsvertrag waren mithin nicht erfüllt.

3.) Durfte der üstra-Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 trotz der Regelungen des Partnerschaftsvertrages einen Bonus gewähren?

Nach der Rechtseinschätzung der Region Hannover ist die Regelung des Partnerschaftsvertrages für das fragliche Geschäftsjahr 2014 als abschließend zu betrachten. Die Auszahlung eines Mitarbeiterbonus bei Nichterfüllung der im Partnerschaftsvertrag explizit benannten Kriterien „auf freiwilliger Basis“ ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht in Einklang zu bringen. Da der Partnerschaftsvertrag insofern nicht nur die Voraussetzungen für eine Bonusgewährung regelt, sondern zugleich wie ein Verbot wirkt, einen Bonus zu gewähren, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedeutet die Bonusgewährung für das Geschäftsjahr 2014 eine Verletzung der aus dem Partnerschaftsvertrag resultierenden Pflichten.

4.) Wann hat sich der Vorstand entschieden, den Bonus trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Partnerschaftsvertrag auszuzahlen?

Nach den der Regionsverwaltung Anfang 2016 vom Vorstand übermittelten Informationen, hat der Vorstand diese Entscheidung grundsätzlich bereits im Januar 2015 getroffen. Auf Basis der ihm bekannten Kundenzufriedenheitswerte habe er sich entschieden, eine freiwillige Leistungsgewährung an die Beschäftigten zu veranlassen. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss wurde im Mai 2015 gefasst, die Zahlung von insgesamt rund 1,4 Mio. € wurde im August 2015 vorgenommen.

5.) Wann wurde die Regionsverwaltung vom üstra-Vorstand über die tatsächliche Auszahlung des Bonus informiert?

Der Vorstand hat die Regionsverwaltung nach mehrmaliger Aufforderung am 07.01.2016 über die Bonusauszahlung informiert.

6.) Welche finanziellen Konsequenzen hat die Bonusgewährung für die Region Hannover?

Die üstra AG erwirtschaftet vor Verlustausgleich durch die VVG regelmäßig Defizite im zweistelligen Millionenbereich. So liegt beispielsweise das für das Jahr 2016 geplante Jahresergebnis bei -32,8 Mio. €. Die Region Hannover gleicht diesen Verlust – mittelbar über die VVG – aus.

Aus der Ausschüttung eines Bonus für die Beschäftigten resultiert für das Unternehmen ein Aufwand, der das Jahresergebnis der üstra AG verschlechtert. Aufgrund der Finanzverantwortung der Region Hannover wirkt sich ein entgegen der vertraglichen Regelungen des Partnerschaftsvertrages gewährter Bonus also in finanzieller Hinsicht belastend auf den Regionshaushalt aus. Sie muss auch diesen mit öffentlichen Mitteln ausgleichen.

8.) Kann die für die Region Hannover eingetretene Belastung kompensiert werden?

Vor dem Hintergrund der eingetretenen Belastung kann die Region Hannover gegen die üstra AG wegen des Verstoßes gegen den Partnerschaftsvertrag einen Ersatzanspruch herleiten. Aufgrund des im Partnerschaftsvertrag verankerten Rechtswegausschlusses kann dieser Ersatzanspruch allerdings nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Die Region Hannover hat jedoch die Möglichkeit, ihre Rechte in einem Schlichtungsverfahren wahrzunehmen.

9.) Wie sieht das Schlichtungsverfahren aus?

In einer Protokollnotiz zum Partnerschaftsvertrag ist festgelegt, dass die Vertragsparteien bei Auseinandersetzungen über die Inhalte, die Wirksamkeit und die Durchführung des Partnerschaftsvertrages eine Schlichtungsstelle einrichten. Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied in die Schlichtungsstelle, wobei die Region Hannover über vier Stimmen, die üstra AG über zwei Stimmen und der Betriebsrat und verdi über jeweils eine Stimme verfügen. Hinzu kommt ein/eine neutrale/r Vorsitzende/r, die/der ebenfalls eine Stimme hat.

Der Regionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.05.2016 den Beschluss zur Einrichtung einer solchen Schlichtungsstelle gefasst. Zugleich hat die Region Hannover erklärt, das Ergebnis dieses Verfahrens als verbindlich zu akzeptieren, sofern auch die übrigen Partnerschaftsvertragsparteien diese Verbindlichkeit für sich erklären.

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