Das neue Gesetz erschwere die Finanzierung eines Eigenheims für Durchschnittsverdiener und junge Familien. Auch Senioren, die ihr Wohneigentum altersgerecht umbauen wollen, seien benachteiligt, so der Kernpunkt der Kritik am Paragrafen 505a und b.
Dabei ist das Ziel des Gesetzes, ein verbesserter Verbraucherschutz durch mehr Information bei Immobiliendarlehen (nicht zuletzt um eine Blase zu verhindern), durchaus vernünftig. Der wunde Punkt liegt im zweiten Absatz (§ 505b): „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann“, heißt es darin.
Damit und durch die nachfolgend geregelte Dokumentationspflicht schiebt der Gesetzgeber die Verantwortung den Banken zu. Für sie steigt das Risiko, selbst haften zu müssen, wenn der Kredit platzt. Marktbeobachter konstatieren, dass einige Banken in den letzten Monaten bereits vorsichtiger wurden und im Zweifelsfall lieber keinen Kredit vergaben. Bedingt durch die umfassende Prüfung aller Informationen waren auch die Kreditbearbeitungszeiten deutlich länger.
Immobilie gilt nicht alleine als Sicherheit
Virulent wird die verstärkte Prüfungspflicht in Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestimmung (Absatz 2): Demnach dürfen sich die Kreditgeber, zumindest in Deutschland, nicht mehr wie bisher auf den Wert des Grundstücks bzw., der beliehenen Immobilie als Sicherheit im Falle einer Zwangsversteigerung stützen. „Auch die Annahme, dass der Wert des Eigenheims steigen wird, gilt nicht mehr als Argument für die Kreditwürdigkeit, denn diese hängt ausschließlich vom Einkommen ab“, erklärt Kurt Friedl, Geschäftsführer von RE/MAX Deutschland Südwest. „Daher könnten auch Rentner, die bereits eine Immobilie besitzen und diese sanieren bzw. altersgerecht umbauen wollen, nicht kreditwürdig sein“, gibt Friedl zu bedenken.
Im Klartext bedeutet dies: Einen Bankkredit bekommt in Zukunft nur noch, wer ein hohes Gehalt bezieht oder viel Eigenkapital aufweisen kann. Also eigentlich die, die ihn nicht besonders nötig haben. So würden Paare mit Kinderwunsch, laut IVD, bei der Kreditvergabe benachteiligt, da beider Einkommen in den letzten 30 Jahren überprüft werde. Bleibt z.B. ein Elternteil nach der Geburt eines Kindes zu Hause, könne das Paar den Kredit mit nur einem Einkommen möglicherweise nicht mehr bezahlen.
Der IVD befürchtet eine „Altersdiskriminierung“, da die Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung des Kredits auch an die Lebenserwartung gekoppelt ist. Dies könnte dazu führen, dass die Laufzeit des Darlehens nicht länger sein darf als die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie schieße über das Ziel hinaus, sagen die Kritiker. Doch bislang signalisierte die Bundesregierung, an dem umstrittenen Gesetz festhalten zu wollen.
Quellen: Immobilienverband Deutschland (IVD), süddeutsche.de, anwalt.de, deutsche-wirtschafts-nachrichten.de, interhyp.de, bundesgerichtshof.de, finanzen.net, bürgerliches-gesetzbuch.net.