Irrtum 1: Ein abgelaufener Gutschein verfällt
Nicht ganz. Wurde ein Gutschein nicht eingelöst und ist die Frist abgelaufen, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, den Geldwert dennoch zu erstatten. "Der Anbieter darf sich nicht ungerechtfertigt auf Kosten des Kunden bereichern. Er darf aber seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Im Einzelfall beträgt dieser zwischen 10 und 20 Prozent", sagt Stefan Bloeß, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Rechtsanwaltskanzlei Bloeß in Kerpen. In der Regel muss ein Gutschein mindestens ein Jahr gültig sein, kürzere Fristen sind rechtlich nicht zulässig. Besteht ein Kunde auf einem unbefristeten Gutschein, ist dieser allerdings auch nicht ewig gültig: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verjährt der Anspruch spätestens nach drei Jahren. Übrigens: Ein Gutschein ist, selbst wenn ein Name eingetragen ist, auf Dritte übertragbar.
Irrtum 2: Geld-zurück-Garantie
Diese Garantie hat kein Kunde. Käufer können nicht einfach ihr Geld zurückverlangen, weil sie beispielsweise einen Fehlkauf getätigt haben. Grundsätzlich muss der Verkäufer für die Ware ab dem Zeitpunkt des Kaufs zwei Jahre geradestehen. "Ist das Produkt also beschädigt, hat der Kunde innerhalb einer ihm zumutbaren Frist einen Anspruch darauf, dass die kaputte Ware nachgebessert oder durch neue Ware ersetzt wird. Die Kosten hierfür übernimmt der Verkäufer. Misslingt es dem Händler nach zwei Versuchen, diesen Anspruch zu erfüllen, hat der Käufer erst dann die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern", klärt der ROLAND-Partneranwalt auf. Beim Kauf mangelhafter Ware sollte der Käufer grundsätzlich darauf achten, sie innerhalb der ersten sechs Monate - am besten sofort - zu reklamieren. Dann geht das Gesetz davon aus, dass die Ware schon bei Kauf mangelhaft war. Zu einem späteren Zeitpunkt liegt es sonst am Kunden, den Mangel zu beweisen, damit er sein Rücktrittsrecht erfolgreich durchsetzen kann.
Irrtum 3: kein Kassenbon, kein Umtausch
Nur in der Wunschvorstellung des Händlers! Dem Gesetz nach gibt es eine solche Beschränkung für mangelhafte Ware nicht. Sie stellt lediglich eine Beweiserleichterung dar: Kassenbons und Originalverpackung zeigen, dass die Ware tatsächlich bei dem besagten Verkäufer erworben wurde. Dennoch kann der Verkäufer nicht fordern, dass der Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, in der Originalverpackung oder unbenutzt erfolgt. Rechtsexperte Bloeß: "Bei fehlerhafter Ware kann der Käufer den Beweis auch auf anderem Wege erbringen, beispielsweise durch Zeugenaussagen oder durch Vorlage eines Kontoauszuges, wenn bargeldlos per EC-Karte bezahlt wurde und die Lastschrift an den Verkäufer ausgewiesen ist."
Irrtum 4: Fehlkäufe sind immer umtauschbar
Gekauft ist gekauft - ein grundsätzliches Umtauschrecht besteht nicht. "Gefällt dem Kunden die gekaufte Ware doch nicht mehr und möchte er sie zurückgeben, ist die Rücknahme der Ware durch den Händler leider reine Kulanz und Entgegenkommen seinem Kunden gegenüber. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware völlig einwandfrei ist", so Rechtsanwalt Bloeß. Beim Umtausch können Geschäfte auch eigene Auflagen machen und einen Gutschein über den Warenwert ausstellen oder die Originalverpackung verlangen. Wer somit schon beim Kauf unsicher ist, sollte es sich gut überlegen, bevor er seine Kreditkarte hinhält, und den Verkäufer fragen, ob ein Umtausch möglich ist.
Irrtum 5: Umtausch reduzierter Ware unmöglich
Kommt darauf an! Wenn die reduzierte Ware fehlerhaft ist, kann sie genauso reklamiert werden wie nicht reduzierte. Doch aufgepasst: Hat der Händler vor dem Kauf darauf hingewiesen, dass es sich um Ware mit Schönheitsfehlern oder zweiter Wahl handelt, kann er die Rücknahme der Ware verweigern. Beim Umtausch reduzierter Ware in einem einwandfreien Zustand verhält es sich wie bei Nichtgefallen: Die Kulanz des Verkäufers ist entscheidend.
Damit böse Überraschungen die Weihnachtsstimmung nicht trüben, sollten Kunden sich rechtzeitig vor dem Weihnachtseinkauf über ihre Rechte informieren. So können sie Irrtümern rund ums Kaufen, Umtauschen und Zurückgeben vorbeugen, rät der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
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