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Fünf Fakten über das Urteil zum Numerus clausus im Medizinstudium

(lifePR) (Köln, )
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Auswahlverfahren von Universitäten im Fach Humanmedizin und der damit verbundene Numerus clausus (NC), als einziges Kriterium, ist in Teilen verfassungswidrig. Doch was bedeutet das für angehende Studenten? Wird das Auswahlverfahren nun komplett neu aufgerollt? ROLAND-Partneranwältin Melanie Solmecke hat die fünf wichtigsten Fragen beantwortet.

1. Wieso ist es bislang so schwierig, einen Studienplatz für Medizin zu bekommen?

Das Zulassungssystem für Studienplätze im Fach Medizin ist deutlich komplizierter, als in anderen Studiengängen. Melanie Solmecke erklärt dies genauer: „Zunächst steht eine bestimmte Anzahl an Plätzen Auslandsstudenten und Härtefällen zu. Dann gehen zwanzig Prozent an Bewerber mit den besten Abiturnoten. Häufig hat man hier mit einem Abiturdurchschnitt von 1,2 keine Chance mehr. Weitere 20 Prozent vergeben Hochschulen nach Wartezeit. Die übrigen 60 Prozent werden über Auswahlverfahren der Hochschulen entschieden. Allerdings ist auch hier häufig der Numerus clausus entscheidend.“

2. Was hat das Bundesverfassungsgericht genau entschieden?

Die Richter in Karlsruhe kritisierten unter anderem, dass das Verfahren keine Chancengleichheit der Studierenden ermöglichen würde. Außerdem forderten sie eine Begrenzung der Wartezeit durch den Gesetzgeber. Denn diese lag im vergangenen Wintersemester bei 14 Semestern und ist somit sogar länger als die Regelstudienzeit von zwölf Semestern für Medizin.

3. Worauf beruft sich das Urteil?

Die Diskussion um die Studienplatzvergabe gibt es schon lange. Doch warum ist das Verfahren überhaupt unzulässig? Melanie Solmecke hierzu: „Laut dem Bundesverfassungsgericht ist das bisherige Verfahren mit dem Grundgesetz in Teilen nicht vereinbar. Denn in Artikel 12 des Grundgesetzes ist klar formuliert, dass jeder das Recht hat, seinen Beruf und seinen Ausbildungsort frei zu wählen. Dies ist durch das momentane Auswahlverfahren nicht gewährleistet.“

4. Welche Änderungen wird es durch das Urteil geben?

Die Hochschulen müssen sich nun Gedanken machen, welche neue Regelung es geben könnte. „Bund und Länder sind verpflichtet, die Auswahlkriterien neu zu regeln, die es neben der Abiturnote gibt. Hierzu haben sie bis Ende 2019 Zeit. Mögliche weitere Faktoren, die künftig zählen könnten, sind soziales Engagement oder Berufserfahrung“, erklärt Melanie Solmecke.

5. Gibt es auch Änderungen für andere NC-begrenzte Studiengänge?

Nicht nur im Fach Medizin, auch Juristen, BWLer und Co. müssen sich mit der lästigen Frage nach dem Numerus clausus herumschlagen. Dürfen nun auch Studierende anderer Studiengänge die Hoffnung haben, dass das Verfahren geändert wird? Hierzu hat Melanie Solmecke eine klare Antwort: „Nein. Das Urteil bezieht sich lediglich auf den Fachbereich Medizin. Bei allen anderen Studiengängen gibt es durch den Numerus clausus keine Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl.“

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

 

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