Feuerwerk mit BAM-Prüfsiegel von lizenzierten Händlern erwerben
Privatpersonen dürfen nur Feuerwerkskörper verwenden, deren Nutzung keine behördliche Erlaubnis benötigt. Der Import von Feuerwerk - auch aus der EU - ist nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Feuerwerk ist in vier Gefahrenklassen unterteilt, wobei das üblicherweise an Silvester verwendete Feuerwerk wie Chinaböller, Kanonenschläge oder kleinere Raketen der Gefahrenklasse II unterliegen. Diese Feuerwerkskörper dürfen ab drei Tage vor Silvester ausschließlich an volljährige Personen verkauft und auch nur von diesen abgebrannt werden. "Der Verbraucher sollte Feuerwerk stets von entsprechend lizenzierten Händlern erwerben und auf das Prüfsiegel der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) achten", rät Irvin Stahl. "Bei 'illegalem' oder selbst importiertem Feuerwerk ist die Gefahr hoch, sich schwer zu verletzen."
Betroffene Personen haften unter Umständen bei Schäden und Verletzungen mit
Generell gilt: Für Schäden und Verletzungen kann der Verursacher belangt werden. Er darf die Feuerwerkskörper nur streng gemäß der Gebrauchsanleitung verwenden und muss die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Auch muss derjenige, der das Feuerwerk zündet, darauf achten, dass es an einer Stelle abgebrannt wird, an der nichts und niemand gefährdet wird. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: "Bei Schäden kann allerdings auch eine Mithaftung in Betracht kommen, beispielsweise für unvorsichtige Zuschauer ebenso wie Mieter oder Eigentümer, die Fenster und Türen nicht schließen."
Private Haftpflicht-, Kfz- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden auf
Kommt es zu Schäden und verfügt derjenige, der sie verursacht hat, über eine private Haftpflichtversicherung, kommt diese in der Regel - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Mithaftung des Geschädigten - hierfür auf. Voraussetzung ist, dass der Schädiger weder vorsätzlich noch sehr grob fahrlässig handelt. Andernfalls muss der Schädiger das entsprechende Geld aus eigener Tasche zahlen. "Da derjenige, der Knaller oder Raketen gezündet hat, in der Silvesternacht jedoch häufig nicht auszumachen ist, greifen normalerweise Hausrat-, Kfz- oder Gebäudeversicherung der Geschädigten", so Rechtsanwalt Stahl. Für eigene Verletzungen des Nutzers von Feuerwerk und möglicherweise bleibende Dauerschäden kommen Kranken- und private Unfallversicherung auf.
Der ROLAND-Partneranwalt rät abschließend: "Damit das neue Jahr unbeschwert beginnt, sollte jeder, der zum Jahreswechsel mit Knallkörpern und Raketen umgeht, die oben genannten Hinweise beachten. Denn: Vorsicht ist bekanntermaßen besser als Nachsicht."
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