Der geflutete Keller – wer muss für Schäden aufkommen?
Ein unschönes Erwachen: Ein nächtlicher Sturm hat den Keller im Mietshaus unter Wasser gesetzt, die eingelagerten Sachen sind zum Teil stark beschädigt oder nicht mehr brauchbar. Doch wer muss eigentlich für einen solchen Schaden geradestehen? „Unter Umständen kann der Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings nur dann, wenn er die Gefahr bereits kannte – also der Keller zum Beispiel schon einmal vollgelaufen ist – und er keine Maßnahmen getroffen hat, um das Problem zu beheben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jentgens. Grundsätzlich rät der Anwalt Eigentümern zu einer Elementar- und Hausratversicherung. „Damit diese dann auch greift, muss sich der Hausbesitzer aber natürlich an die Vorgaben halten“, betont der Anwalt. Weist der Versicherer also zum Beispiel darauf hin, dass eine Rückstauklappe im Keller eingebaut werden muss, tut der Eigentümer gut daran, diesen Rat zu befolgen. Da der Vermieter allerdings nicht immer haftbar gemacht werden kann und die Rechtslage oft schwierig ist, ist auch dem Mieter zu empfehlen, sich selbst zu versichern – damit er nicht nachher im sprichwörtlichen Regen steht.
Der wankelmütige Baum – was, wenn Haus oder Auto beschädigt werden?
Wenn draußen ein Sturm tobt, biegen sich die Bäume oft bedrohlich – und der eine oder andere hält einem solchen Unwetter nicht stand. Autofahrer und Hausbesitzer müssen dann um ihr Eigentum fürchten. Was passiert zum Beispiel, wenn Nachbars Baum auf meine Gartenlaube oder meinen Wagen fällt? „Der Nachbar haftet in diesem Fall nur, wenn der Baum nicht mehr über die nötige Standsicherheit verfügte und das Problem bekannt war – das muss der Geschädigte aber erst einmal nachweisen können“, so Anwalt Jentgens. Allerdings sind Eigentümer auch angehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Bäume auf dem eigenen Grundstück einen Sturm überstehen würden oder Äste abbruchgefährdet sind. Tobt ein Sturm mit Windstärke acht oder mehr, verliert aber auch der standfesteste Baum schon mal den Halt. Dagegen kann der Besitzer in den meisten Fällen keine Vorkehrungen treffen – und deshalb auch nicht rechtlich dafür belangt werden.
Das ungeliebte Laub – was tun bei lauten Laubbläsern und unbegehbaren Wegen?
Mit dem Ende des Sommers lassen die Bäume wieder ihr goldgelbes Blattkleid fallen. Was für idyllische Herbstlandschaften sorgt, wird dem einen oder anderen schnell zur Last. Vor allem die geräuschintensiven Laubbläser sorgen immer wieder für Unmut bei Anwohnern. Doch wann darf der Nachbar die Gehwege mit dem lauten Gerät vom Laub befreien und wann gilt das als Ruhestörung? „In Wohngebieten dürfen Laubbläser in der Regel nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Jede Gemeinde kann durch eine Satzung allerdings andere Zeitfenster festlegen“, erklärt der Anwalt. Außerhalb der vorgesehenen Zeiten ist das „Gehwegfreipusten“ mit den geräuschvollen Helfern untersagt. Auch bei der Frage nach den Zuständigkeiten kommt es immer wieder zu Krach zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter. „Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer dafür zuständig, das Laub vor dem Haus zu entsorgen. Ähnlich wie beim Winterdienst kann der Vermieter diese Aufgabe aber per Mietvertrag auf seine Mieter umlegen.“
Der zerstörerische Hagel und die nassen Straßen – worauf sollten Autofahrer achten?
Der Scheibenwischer läuft auf Hochtouren, die Scheinwerfer schaffen gerade noch Sicht bis zum Vordermann und die Scheiben beschlagen von innen: Bei einem Unwetter bereitet den meisten das Autofahren wenig Freude. Und doch tritt nicht jeder auf die Bremse. „Autofahrer müssen bei schlechten Witterungsverhältnissen ihr Fahrverhalten verändern“, betont Markus Jentgens. Konkret heißt das: die Geschwindigkeit anpassen, Abstand halten, vorausschauend fahren und bremsbereit sein. „Hält sich der Fahrer nicht daran, muss er bei einem Unfall gegebenenfalls mithaften. Das gilt auch, wenn die Fensterscheiben beschlagen waren oder die Scheibenwischer nicht einwandfrei funktionieren.“ Doch das ist nicht das Einzige, was Autofahrer im Herbst bedenken müssen: Bei Sturmschäden am Auto, die zum Beispiel nicht auf Nachbars Unachtsamkeit zurückzuführen sind, greift unter Umständen die Kaskoversicherung. „Eine Teilkasko hilft beispielsweise bei Schäden durch umgestürzte Bäume – allerdings nur, wenn der Sturm mit Windstärke acht oder mehr gewütet hat“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Auch bei einem Hagelschaden kann man normalerweise auf die Kaskoversicherung zurückgreifen. Passiert allerdings während der Fahrt ein Unfall, weil Äste oder Bäume auf der Straße liegen, hilft nur eine Vollkaskoversicherung.
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