Fluglinien müssen den Ticketpreis erstatten
Extreme Wetterverhältnisse wie Sturm, Schnee und Eis gelten rechtlich als „höhere Gewalt“. Dennoch müssen Fluglinien den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren erstatten, wenn Flüge wegen des Wetters gestrichen werden. „Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, den Flug umzubuchen“, erklärt Dr. Christoph Kopecky. Weitere Entschädigungsleistungen müssen Fluglinien in diesem Fall jedoch nicht bieten – das bestätigt auch eine erst kürzlich getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH). „Demnach muss die Airline nicht für Folgeschäden der Verspätung oder des Flugausfalls haften, wenn sie nicht daran schuld ist. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Startbahn nicht ausreichend geräumt wurde und das Flugzeug deshalb nicht losfliegen kann.“
Anspruch auf Mahlzeiten, Telefonate und Unterkunft
Schuld oder nicht – gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche sowie gegebenenfalls Hotelübernachtung und Transfer, wenn ihr Flug zu spät ist oder ausfällt. „Bei Kurzstrecken besteht dieser Anspruch ab einer zweistündigen Verspätung, bei Mittelstrecken ab drei Stunden und bei Langstrecken ab vier Stunden Verspätung“, präzisiert der ROLAND-Partneranwalt. „Benötigt ein Fluggast wegen der Komplikationen eine Unterkunft und sucht sich diese selbstständig, kann er die Kosten dafür später bei der Fluggesellschaft einfordern. Diese müssen jedoch angemessen sein – ‚Wucherpreise‘, etwa für eine Übernachtung im Luxushotel, müssen Airlines nicht erstatten.“ Achtung: Die Fluggastrechte-Verordnung ist nur dann anwendbar, wenn der Flug von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat durchgeführt wird. Befindet sich der Sitz der Fluggesellschaft außerhalb der EU, gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung dann, wenn der Abflugort innerhalb der EU liegt.
Möglicherweise weitere Ansprüche aus Beförderungs- oder Pauschalreisevertrag
Hat die Fluglinie die Verspätung oder den ausgefallenen Flug selbst zu verantworten, sieht der Beförderungs- oder der Pauschalreisevertrag in manchen Fällen sogar Ansprüche vor, die über die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung hinausgehen. „Ob das zutrifft, muss aber in jedem Fall gesondert geprüft werden“, erläutert Dr. Christoph Kopecky. „Außerdem müssen Ersatzleistungen, die aus der EU-Verordnung hervorgehen, angerechnet werden.“
Arbeitgeber darf Ausgleich für Fehlzeiten fordern
Höhere Gewalt macht auch vor wichtigen Verpflichtungen nicht Halt. Fehlt beispielsweise ein Angestellter wegen eines Flugausfalls im Büro, ist das zwar kein Kündigungsgrund. „Arbeitgeber dürfen jedoch auf Ausgleich bestehen“, betont ROLAND-Partneranwalt Dr. Christoph Kopecky. „Dieser kann zum Beispiel durch gestrichene Urlaubstage oder Überstunden geleistet werden.“ Wichtig: Sobald absehbar ist, dass man wegen eines verspäteten oder ausgefallenen Flugs zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, muss der Arbeitgeber sofort informiert werden. Gleiches gilt für private Termine wie eine Gerichtsverhandlung oder ein Behördengang. Können diese nicht wahrgenommen werden, müssen das Gericht oder das Amt so schnell wie möglich benachrichtigt werden.
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