Gesetzlich Krankenversicherte müssen einen Teil des Preises bei rezeptpflichtigen Medikamenten selbst bezahlen. Das gilt nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern auch für medizinische Hilfsmittel. Typische medizinische Hilfsmittel können beispielsweise Prothesen, Schuheinlagen, Hörgeräte oder auch Diabetiker-Bedarf sein. Auch hier muss der Versicherte einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Anders als bei Medikamenten kann der Händler dem Kunden diese Zuzahlung aber freiwillig erlassen, so der BGH.
Inhaber der Zuzahlungsforderung ist der Händler
Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass der Händler und nicht die Krankenkassen dann den Verlust zu tragen haben. Denn anders als bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln werde der Verkäufer und nicht die Kranklenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung. Die Krankenkasse ziehe bei der Verrechnung automatisch einen Betrag in Höhe der Zuzahlung ab. Insofern könne der Verkäufer über die Zuzahlungsforderung frei verfügen - also auch freiwillig auf sie verzichten.
Der BGH musste sich mit der Frage des Zuzahlungsverzichts bei medizinischen Hilfsmitteln aufgrund einer Klage eines Wettbewerbsverbands beschäftigen. Dieser hatte die Werbung eines Händlers beanstandet. Dieser handelt online mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Dabei hatte er damit geworben, dass er die gesetzliche Zuzahlung übernehme, sodass die Kunden diesen Betrag nicht entrichten müssen. Der Wettbewerbsverband vertrat die Ansicht, dass diese Art der Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoße und daher unzulässig sei. Sinn der gesetzlichen Zuzahlungen sei, dass den Versicherten klar ist, dass jede Leistung im Gesundheitswesen auch Geld kostet. Durch den Zuzahlungsverzicht werde dieses Anliegen ausgehöhlt und auch kleinere Händler oder Apotheken benachteiligt.
BGH sieht keinen Verstoß gegen das Werberecht
Der BGH sah das jedoch anders. Die gesetzliche Zuzahlung sei dazu da, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen und nicht zum Schutz der Mitbewerber. Daher können die Einhaltung dieser Regeln auch nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden. Zudem stelle die Werbung mit dem Zuzahlungsverzicht auch keine verbotene Heilmittelwerbung dar. Denn unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen seien gewisse Rabatte für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Hilfsmittel erlaubt, führten die Karlsruher Richter aus.
Werbung kann ein schmaler Grat sein und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Daher ist eine anwaltliche Beratung häufig ratsam. Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin hat wichtige Informationen zum Werberecht unter http://www.rosepartner.de/... zusammengestellt.