Mit diesem Urteil stärkte der BGH die Rechte von Handelsvertretern. Gleichzeitig wich er von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und schränkte die Gestaltungsfreiheit von Unternehmen bei der Zahlung freiwilliger Leistungen ein. Obwohl Zahlungen wie Bürokostenzuschüsse oder Organisationskostenzuschüsse freiwillige Leistungen der Unternehmen seien, dürften sie nicht von einem ungekündigten Vertragsverhältnis abhängig gemacht werden, so die Karlsruher Richter. Sie erklärten derartige Klauseln für unwirksam, wenn der Handelsvertreter vertraglich eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss. Die Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters werde durch derartige Klauseln erheblich erschwert, erklärte der BGH.
Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 1996 als Vermögensberater und Regionaldirektor tätig. Der Kläger erhielt vom Arbeitgeber Provisionsvorschusszahlungen sowie einen vom Umsatz des zurückliegenden Quartals abhängigen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ), der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde. Im Januar 2011 kündigte das Unternehmen den Vertrag zum 30. Juni 2014 und zahlte den Zuschuss nicht mehr.
Die Klage des Vermögensberaters hatte vor dem BGH Erfolg. Mit einer derartigen Klausel werde der Handelsvertreter erheblich benachteiligt und seine Kündigungsmöglichkeiten erschwert. Zumindest wenn eine mehrjährige Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Denn auch nach der Kündigung sei der Handelsvertreter bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für das Unternehmen abzuschließen. Dazu müsse er ein Büro unterhalten. Ohne Zuschuss müsse er die Kosten dafür alleine aufbringen, was zu einer erheblichen Einkommensminderung führe, so der BGH.
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Dr. Ronny Jänig, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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