Lässt die Formulierung Interpretationsspielraum zu kann der letzte Wille in einem Berliner Testament möglicherweise nicht umgesetzt werden. Das geht auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2015 hervor (Az. 15 W 142/15). Der 15. Zivilsenat entschied folgendes: „Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz ,Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten‘ noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.“ Das hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner eine abweichende testamentarische Verfügung treffen darf.
Dem Beschluss des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehepaar hatte sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zur Bestimmung der Schlusserben wurde die oben genannte Formulierung gewählt. Das Ehepaar hatte zwei Töchter. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Frau ein weiteres Testament, in dem sie u.a. eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nachdem die Frau verstorben war, ernannte das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker. Dagegen wandte sich eine der Töchter. Sie argumentierte, dass durch den Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung als Schlusserbin beeinträchtigt werde. In dem Berliner Testament sei sie mit ihrer Schwester mit bindender Wirkung zur Schlusserbin eingesetzt worden. Das weitere Testament ihrer Mutter sei daher nicht wirksam.
Die Tochter scheiterte mit ihrer Beschwerde. Das OLG Hamm entschied, dass es dem Berliner Testament an einer ausdrücklichen Bestimmung der Töchter zu Schlusserben fehle. Die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ könne unterschiedlich ausgelegt werden. Es könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch eine bloße Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts. Auch eine Interpretation, dass nur Abstand von der Einsetzung eines testamentarischen Erben genommen werden solle, sei zulässig. Daher hätte die Ehefrau gemäß dem geltenden Erbrecht noch eine andere testamentarische Verfügung treffen können.
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Dr. Cécile Walzer
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