So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Az.: 20 W 20/16). Hier hatte der Erblasser gegenüber seinem Versicherer erklärt, dass nach seinem Tod die Leistung aus der Lebensversicherung seinen „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen soll.
An eine mögliche Heirat gedacht, nicht aber an den Nachwuchs und eine Scheidung
Der Mann heiratete, wurde Vater einer Tochter und die Ehe wurde wieder geschieden. Der Mann verstarb ohne ein Testament erstellt zu haben. Daher war unstrittig seine Tochter zur Alleinerbin geworden. Zum Streit kam es aber zwischen der Tochter und den Eltern des Erblassers, wem das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zusteht. Die Tochter beanspruchte die Leistung aus der Lebensversicherung aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin. Die Eltern beriefen sich auf die Erklärung ihres Sohnes, dass sie bzw. bei Heirat der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollen. Der Versicherer zahlte den Betrag an die Eltern aus.
Das OLG Hamm bestätigte, dass den Eltern die Leistung aus der Lebensversicherung zusteht. Die Erklärung des Erblassers könne so ausgelegt werden, dass der Ehegatte nur für die Dauer der Ehe bezugsberechtigt sein soll und im Fall einer Scheidung die Leistung wieder seinen Eltern zufallen solle. Daher falle das Bezugsrecht nicht der Tochter als Alleinerbin des Erblassers zu.
Klare Formulierungen können einen Streit um das Erbe verhindern
Der Fall zeigt, dass Erklärungen zum Bezugsrecht der Lebensversicherung so formuliert werden sollten, dass kein Interpretationsspielraum entsteht. Sollte sich die Lebenssituation ändern, empfiehlt es sich ebenso die Erklärung gegenüber dem Versicherer ggf. anzupassen. Für Klarheit kann auch ein Testament oder ein Erbvertrag sorgen. Hier gilt umso mehr, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sein sollten, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
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